5 StR 13/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6 . März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . März 2013 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagte n wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 15. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren se xuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der S i- cherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfan g der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen übernachtete der fast 13 Jahre alte G e- schädigte an einem Wochenende im Januar 2012 auf Wunsch seiner Mutter bei dem Angeklagten, der ihr dies an geboten hatte. Anlässlich dieses Au f- enthalts führte der Angeklagte in zwei Nächten in seiner Wohnung jeweils an dem unbedeckten Glied des Jungen masturbatorische Handlungen und Ora l- 1 2 - 3 - verkehr bis zum Samenerguss des Geschädigten aus. In beiden Nächten führte er außerdem die Hand des Zeugen an seinem eigenen unbedeckten erigierten Glied auf und ab und befriedigte sich bis zum Samenerguss selbst. Ferner forderte er das Kind in beiden Nächten auf, an ihm den Oralverkehr durchzuführen und ihm eine Kerze anal einzu führen. Die Ablehnung des Jungen akzeptierte er. 2. Der Angeklagte ist seit 1983 vielfach vorbestraft, u nter anderem mehrfach wegen exhibitionistischer Taten zum Nachteil von Jugendlichen und Kindern (letztere gewertet als sexueller Missbrauch von Kind ern). Wä h- rend er die ersten Taten gegenüber Mädchen begangen hatte, waren die Geschädigten seiner letzten Taten Jungen. Im Jahr 1988 wurde der Ang e- klagte wegen Vergewaltigung einer erwachsenen Frau bestraft, die er in e i- nem Park überfallen hatte. Seine let zte Vorstrafe beruht auf einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. Oktober 2007, durch das er wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begang e- nen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monat en veru r- teilt worden war. Grundlage der Verurteilung waren Missbrauchshandlungen an zwei zwölf Jahre alten Jungen ( unter anderem Oral - und Analverkehr an den Kindern). Die jetzt abgeurteilte Tat beging er gut fünf Wochen nach se i- ner Haftentlassung; er stan d zu dieser Zeit unter Führungsaufsicht und war unter anderem angewiesen, zu Kindern und Jugendlichen keinen Kontakt aufzunehmen und sie nicht zu beherbergen. r- wurzelte Neigung zur Begeh ung von Sexualstraftaten der v erfahrensgege n- ständlichen Art (UA S. 21) festgestellt, aufgrund derer er mit hoher Wah r- scheinlichkeit, erneut sexuelle Praktiken wie Oral - und Analverkehr mit män n lichen Kindern ausüben werde ; gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB ha t es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeor d- net. 3 4 - 4 - 3 . Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet, das ä- (UA S. 20). Ein Missbrauch des Vertrauens der Mutter wird von den festg e- stellten Tatsachen indes nicht belegt. Die Mutter und der Angeklag te waren sich an dem Tatwochenende das erste Mal begegnet. Der Angeklagte hatte Mutter und Sohn auf den Wunsch der neuen Lebensgefährtin der Mutter, mit der diese das Wochenende verbringen wollte, am Berliner Hauptbahnhof abgeholt. Da beide keine Wohnung i l- ten, machte der Angeklagte den Vorschlag, den Jungen mit in seine eigene Wohnung zu nehmen. Die Mutter des Geschädigten, die nichts von den Vo r- bei der Übergabe des Kindes an den ihr unbekannten Angeklagten jegliche gebotene Vorsicht außer Acht lie ß, kann unter diesen Umständen nicht als Vertrauen gewertet werden, welches der Angeklagte missbrauchte. Aufgrund der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lässt sich ein Beruhen der Straffindung auf dem Wertungsfehler trotz gewichtiger Stra f- schä rfungsgründe nicht ausschließen. b) Die daher gebotene Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zieht die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach sich. Das neue Tatgericht wird die Vorstrafenentwicklung des Angeklagten, der über lange Zeit hinweg seine sexuelle Neigung zu Kindern und Jugendlichen in Form deutlich weniger gewichtiger Straftaten ausgelebt hat , zu beachten und danach die Frage hoher Wahrscheinlichkeit schwerer Sexualstraftaten nach den Maßstäben des Urteil s des Bundesverfassung sgerichts vom 5 6 7 8 - 5 - 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) kritis ch zu überprüfen haben. Insbesondere wird auch nochmals zu prüfen sein, ob de r Verurteilung aus dem Jahr 1988 wegen Vergewaltigung im Blick auf den festgestellten Hang des Angeklagten Symp tomcharakter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu kommt. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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