ECLI:DE:BGH:2019:250619B5STR13.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 13/19 vom 25. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der Vorsitzende des 5 . Strafsenat s des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers T . vom 2 9. Januar 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B . für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretun g im Hinblick auf die nur vom Angeklag- ten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erfor- derlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorlie- gen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Ver- letzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 52/15 mwN). Darüber hinaus verhält sich die Be gründung zur Revision des Angeklagten allein zur Strafzumessung in einem den Nebenkläger nicht betreffenden Fall. Auch des- halb ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. Schmitt in Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 397a Rn. 9 a.E.) . Mutzbauer
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