5 StR 132/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337iger Geldf344lschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ju-li 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt St. als Verteidiger f374r den Angeklagten C. , Rechtsanwalt D. als Verteidiger f374r den Angeklagten L. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten C. und die Revisio-nen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 29. September 2006 werden mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte C. der ge-werbs- und bandenm344337igen Geldf344lschung sowie der ver-suchten gewerbs- und bandenm344337igen Geldf344lschung schuldig ist. Der Angeklagte C. tr344gt die Kosten seines Rechtsmit-tels, die Staatskasse die Kosten der Revisionen der Staats-anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen bandenm344337i-ger Geldf344lschung und versuchter bandenm344337iger Geldf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-geklagten L. hat es wegen Beihilfe zur versuchten bandenm344337igen Geldf344lschung sowie wegen bandenm344337igen unerlaubten Anbaus von Be-t344ubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren 226 unter Strafaussetzung zur Bew344hrung 226 verh344ngt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte C. mit seinem auf die Sachr374ge gest374tzten Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen das Urteil an und er- 1 - 4 - strebt bei dem Angeklagten C. eine Verurteilung auch wegen ge-werbsm344337iger Geldf344lschung und wendet sich gegen die Strafzumessung; hinsichtlich des Angeklagten L. beanstandet die Staatsanwaltschaft die gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344hrung. Diese vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im Wesent-lichen ohne Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten C. greift nicht durch. I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 2 3 1. Der Angeklagte C. schloss sich im Januar 2004 mit vier an-derweitig verfolgten Personen zusammen, um mit Hilfe des Li. , eines aus Wei337russland stammenden Druckers mit Spezialkenntnissen im Bereich der Herstellung von Wertzeichen, F344lschungen von Banknoten verschiedener W344hrungen herzustellen. Die Gruppe hoffte, dadurch einen Gewinn von min-destens 50.000 Euro f374r jedes ihrer Mitglieder zu erwirtschaften. Da Li. nur z366gerlich die Arbeit aufnahm und sich auch nicht besonders anstrengte, kam es lediglich zur Herstellung von ca. 100 falschen 100-Dollar-Noten, die allenfalls von durchschnittlicher Qualit344t waren. Einen Gro337teil hiervon ver-nichtete Li. ; 19 dieser nachgemachten Geldscheine konnten bei dem Halbbruder des Angeklagten C. sichergestellt werden. 2. Im Mai 2004 sollte ein neuer Anlauf f374r die Herstellung falscher Banknoten unternommen werden. Beteiligt waren neben Li. und dem An-geklagten C. noch Y. und G. . Sie verlagerten die F344lscher-werkstatt nach Caputh auf das Gel344nde einer ehemaligen Gro337g344rtnerei. Es kam aber lediglich zur Herstellung von Druckb366gen f374r 50-Euro-Scheine. Hierf374r besorgte der Angeklagte L. , der sich der Bande angeschlossen hatte, Druckfarben, Papier und Reinigungsmittel. 4 - 5 - 3. Auf dem Gel344nde der aufgelassenen Gro337g344rtnerei, auf dem die Arbeiten zur Herstellung der gef344lschten 50-Euro-Scheine stattfanden, be-schloss die Bande 226 allerdings ohne Wissen des Angeklagten C. 226 Cannabispflanzen anzubauen. Nachdem ein erster Versuch fehlgeschlagen war, gelang es ihnen, 277 Cannabispflanzen zu z374chten. Diese hatten eine Wuchsh366he von 5 bis 25 cm erreicht, als der Anbau durch die Polizei im Rahmen einer Durchsuchung entdeckt wurde. 5 II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft f374hren zwar zu einer Schuld-spruch344nderung beim Angeklagten C. , bleiben aber im 334brigen ohne Erfolg. 6 7 1. Zutreffend r374gt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass hinsichtlich des Angeklagten C. das Landgericht nicht zugleich das Tatbestands-merkmal der Gewerbsm344337igkeit angenommen hat. Der Strafausspruch hat dennoch Bestand. a) Der Qualifikationstatbestand des 247 146 Abs. 2 StGB enth344lt neben dem vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Merkmal der bandenm344337igen Begehung alternativ auch das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit. Hierzu ver-h344lt sich das Landgericht in den Urteilsgr374nden nicht. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ist 226 wie die Staatsanwaltschaft zu Recht aus-f374hrt 226 dieses Tatbestandsmerkmal gleichfalls erf374llt. Gewerbsm344337igkeit im Sinne des 247 146 Abs. 2 StGB setzt keinen tats344chlichen wirtschaftlichen Er-folg voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle zu verschaffen, bereits bei der Begehung der ersten Tat besteht (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor 247 52 Rdn. 62 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil 226 so die Feststellungen des Landgerichts 226 die T344ter mit den ange- 8 - 6 - schafften Druckanlagen jeweils mehrere Falschgeldserien auflegen wollten und sich hieraus erhebliche Eink374nfte versprochen haben. Da sich ausschlie337en l344sst, dass der Angeklagte C. sich inso-weit h344tte anders verteidigen k366nnen, kann der Senat den Schuldspruch selbst erg344nzen. Die Gewerbsm344337igkeit ist ein Qualifikationsmerkmal und deshalb in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 25). Dies gilt unabh344ngig davon, dass mit der Bandenm344-337igkeit bereits ein anderes Merkmal der Qualifizierung des 247 146 Abs. 2 StGB im Schuldspruch ausgeurteilt worden ist. 9 b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet die An-nahme eines minder schweren Falles der Geldf344lschung durch das Landge-richt im Fall 2 keinen Bedenken. Das Landgericht hat die erforderliche Ge-samtw374rdigung vorgenommen und rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Tat insoweit nicht zur Vollendung gelangte und der Tatbeitrag des Angeklag-ten C. , der sich sp344ter nicht mehr um den weiteren Fortgang der Ar-beiten k374mmerte, verh344ltnism344337ig gering war. 10 c) Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten C. kann insgesamt bestehen bleiben. Selbst wenn das Landgericht das Vorliegen des weiteren Qualifikationsmerkmals der Gewerbsm344337igkeit nicht ausgeurteilt hat, n366tigt dies nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat n344mlich jeweils die auf erhebliche Vorteile aus der Tat gerichtete krimi-nelle Energie strafsch344rfend gew374rdigt, was die Gewerbsm344337igkeit erfasst. Es l344sst sich deshalb ausschlie337en, dass das Landgericht zu einer anderen Strafe gelangt w344re. Im 334brigen sind die verh344ngten Strafen auch angemes-sen im Sinne des 247 354 Abs. 1a StPO. 11 2. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten L. gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344hrung bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat den ihm innerhalb des 247 56 StGB gegebenen weiten Beurtei- 12 - 7 - lungsspielraum nicht 374berschritten (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamt-w374rdigung 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 226 5 StR 37/07 226 und Urteil vom 23. Mai 2007 226 5 StR 97/07). Es hat trotz des Bew344hrungsbruchs (vgl. dazu BGHR StGB 247 56 Abs. 1 Sozialprognose 15), den es bei der Strafzumessung ausdr374cklich er366rtert (UA S. 26), mithin nicht etwa 374bersehen hat, angesichts neuer g374nstiger beruflicher und pers366nlicher Verh344ltnisse des Angeklagten diesem vertretbar eine g374nstige Prognose gestellt. Namentlich sind ange-sichts der Besonderheiten der letztlich erfolglos gebliebenen rechtsfehlerfrei als minder schwere F344lle bewerteten Taten die besonderen Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB bejaht worden. III. 13 Die Revision des Angeklagten C. ist gleichfalls unbegr374ndet. Die umfassende 334berpr374fung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechts-fehler zu seinem Nachteil ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Fall 2 nach Zubilligung eines minder schweren Falles den Strafrahmen des 247 146 Abs. 3 StGB nicht nochmals nach Versuchsgrunds344t-zen (247247 22, 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB) gemildert hat. Im Hinblick auf die ausgepr344gte kriminelle Energie im Wiederholungsfall war das Landgericht aus Rechtsgr374nden nicht gehalten, ohne Verbrauch des vertypten Milde-rungsgrundes des Versuchs einen minder schweren Fall anzunehmen. Nach- - 8 - dem bereits hochwertige Druckvorlagen hergestellt waren, ist die Annahme einer gewissen N344he zur Tatvollendung vertretbar. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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