5 StR 132/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen K366rperverletzung entf344llt, und b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft hat es im Verh344ltnis 1:1 angerechnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller N366tigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener vors344tzlicher K366rperver-letzung und der Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutref-fend ausgef374hrt: 2 204Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten K366rperverletzung ist Ver-folgungsverj344hrung eingetreten. Die Verj344hrungsfrist f374r Taten nach 247 223 Abs. 1 StGB betr344gt nach 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB f374nf Jahre. Die K366rperver-letzung war am 6. Juli 1995 beendet (247 78a Satz 1 StGB). Der Haftbefehl vom 16. November 2001 (Bd. I Bl. 81) konnte damit die Verfolgungsverj344h-rung nicht mehr unterbrechen. Der Verj344hrung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit der sexuellen N366tigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verj344hrung (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 6. August 2003 226 2 StR 235/03 m.w.N.). 205 Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt h344tte, weil es zu 3 - 4 - Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbest344nde herangezo-gen hat.223 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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