5 StR 132/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2009 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt ist, b) im Strafausspruch gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes 204und223 gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes 204und223 gef344hrlicher K366r-perverletzung beruht auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgr374nden geht eindeutig hervor, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist (UA S. 25). Der Senat stellt den Tenor entsprechend klar. 2 2. Der Strafausspruch h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgr374nde (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB 247 23 Abs. 2 Strafrahmenver-schiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB zu versa-gen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 226 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsn344he nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsn344he neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten. 3 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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