BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 132/15 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Lübeck vom 15. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der Generalbundes anwalt zutreffend angeführt: Die Nichtanwendung des § 46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine K a- talogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Fü r die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene Strafkammer zum Urteilszei t- punkt an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu messung, 5. Aufl., Rdnr. 1046). Deren rechtliche We r- tung, bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt (vgl. hierzu insoweit UA S. 43 f.), ist nachvollziehbar. Der Urteil vom 14. Juli 1988 4 StR 154/88 in BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Beschluss vom 5. August 2010 3 StR 271/10 in BGHR St GB § 46 Abs. 2 Nachtatverha lten 27). Sander Schneider Dölp König Feilcke
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