Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 212, 216, 13 Angesichts der gewachs enen Bedeutung der Selbstbestim - m ung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen ver - pflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 5 StR 132/18 LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2019:030719U5STR132.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 132/18 vom 3 . Jul i 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter Tötung auf Verlangen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Jul i 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Köhler als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof S. , Richter am Landgericht K. als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft ge gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2017 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in dessen Beschluss vom 8. Juni 2016 (NStZ 2016, 530) zugelassenen Anklagevorwurf freigesprochen, der 85 - jährigen W . und der 81 - jährigen M . für deren Selbsttötung die Medikamente Chloroquin und Diazepam mitgebracht sowie nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der beiden Frauen Rettungsmaßnahmen unterlassen und sich hierdurch wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen sowie wegen Übe rlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch strafbar gemacht zu ha- ben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Re- vision erstrebt die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer ursprünglichen Ankla- ge eine Verurteilun g des Angeklagte n wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags 1 - 4 - in mittelbarer Täterschaft in zwei tateinheitlichen Fällen. Das vom Generalbun- desanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat festgestellt : W. und M . lebten seit vielen Jahren gemeinsam in einer Eigentumswohnung und führten ihren Haushalt weitgehend selbständig . Beide waren in qualifizierten Berufen tätig gewesen und w irtschaftlich gut situ- iert. B is zu ihrem Tod waren s ie geistig rege, nahmen aktiv am gesellschaftli- chen Leben teil , unterhielten viele freundschaftliche und familiäre Beziehungen und pflegten Hobbys. Beide Frauen litten indes unter mehreren zwar nicht le- bensbedrohlichen, aber die Lebensqualität und die pers önlichen Handlungs- möglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten (unter anderem Blut- hochdruck, beginnende Erblindung, Herzbeschwerden) . In den letzten Monaten vor dem Tod nahmen ihre jeweiligen Beschwerden deutlich zu. Schon im Jahr 2010 hatten Fra u M . und Frau W . Patientenverfügungen verfasst. Als sich ihre Beschwerden und Krank- heiten seit Ende 2010 verschlechterten, wuchs bei ihnen die Sorge , pflegebe- dürftig zu werden. Sie befürchteten, mit der Pflege der jeweils anderen physisch un d psychisch überfor dert zu sein. Die Möglichkeiten , in ein Pflegeheim zu zie- hen oder eine häu sliche Pflegekraft einzustellen , lehnten sie für sich nach Ein- holung von entsprechenden Informationen endgültig ab. Nachdem sie sich be- reits seit mehreren Jahren m it dem Thema Suizid und Sterbebegleitung be- schäftigt hatten, beschlossen sie wahrscheinlich im Frühjahr 2012 , gemein- sam aus dem Leben zu scheiden. Sie empfanden ihre zunehmenden Be- men 2 3 4 - 5 - Kontakt zum Verein S . (S . ) auf, insbesondere zu dessen Vorsitzenden K . , und wur- den gegen Zahlung eines Beitrags von jeweils 1.000 Euro Mitglieder dieses Vereins, um schmerzfrei und begleitet St erbehilfe in Anspruch zu nehmen. K . stellte den Kontakt zum Angeklagten her. Dieser ist approbier- ter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie , arbeitete viele Jahre als Arzt in ei- nem Krankenhaus und erstellt seit dem Jahr 2003 ausschließlich neurologische und psychiatrische Gutachten über die Urteils - und Einsichtsfähigkeit von Sui- zidwilligen sowie über die Wohlerwogenheit ihres Suizidbeihilfewunsches . Die Frauen beauftragten den Angeklagten mit der Erstellung eines Gutachtens, das dem Verein als Grundlage für die Entscheidung über die Suizidbegleitung die- nen sollte . Bei einem persönlichen Treffen am 9. September 2012 schilderten s ie dem Angeklagten ihre Biographie n , ihre gesundheitlichen Beschwerden sowie die Gründe für ihre Suizidentschl ü ss e . Körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte nicht durch. Zu diesem Zeitpunkt stand die Entscheidung der Frau- en, sich das Leben nehmen zu wollen, bereits sicher fest. Im Rahmen dieses Treffens wurden auch mögliche Alternativen zur Lebensbeendigung, wie der Umzug in ein Seniorenheim oder die Einrichtung einer häuslichen Pflege ange- sprochen , die beide jedoch weiterhin ablehnten. Sie brachten mehrfach deutlich zum Ausdruck, dass sie fest zum Suizid entschlossen seien und sich ihre Ent- scheidung gut überl egt hätten. Hieran hatte der Angeklagte keinen Zweifel. G egen Ende des Treffens baten die Frauen den Angeklagten, sie auch später persönlich bei ihrem Suizid zu begleiten, was dieser zunächst ab lehnte . In seinem am 13. September 2012 erstellten Gutachten attestierte er beiden Frauen aus psychiatrischer Sicht jeweils eine uneingeschränkte Einsichts - und 5 6 7 - 6 - Urteilsfähigkeit und kam zu dem Ergebnis, dass aus ärztlich - psychiatrischer Sicht keine Einwände gegen ihren Suizid b eihilfewunsch zu erkennen seien. Nachde m beide ihn in einem Brief nochmals um eine Begleitung bei ihrer Selbsttötung gebeten hatten, erklärte er sich schließlich hierzu bereit. Bei einem weiteren Treffen knapp drei Wochen vor ihrem Tod besprachen die Frauen mit dem Angeklagten die Einzelheiten und Formalitäten der Durchführung des Sui- zids, für den später der 10 . November 2012 vereinbart wurde. Im Rahmen die- ses Treffens wurde n erneut der Sterbewunsch und Alternativen thematisiert. In den Folgetagen bereiteten die Frauen die Abwicklung ihres Na chlas- ses vor und erstellten einen Leitfaden für Hinterbliebene . Sie trafen sich letzt- malig mit ihren Freunden und Angehörigen oder telefonierten mit ihnen, wobei sie ihre Selbst tötungs pläne weiterhin nicht offenbarten . Am 5. November 2012 unterzeichneten äußerten, ihr Leben in Frieden und Würde zu beenden . F ür den Fall ihrer Hand- lungsunfähigkeit untersagten sie jegliche Ret tungsmaßnahmen. Am Tag vor ihrem Suizid verfassten sie eine weitere Erklärung , in der sie auch unter Ver- weis auf ihre Patientenverfügungen jeder sie etwa noch lebend antreffenden Person im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit Rettungsmaßnahmen verboten . Si e beauftragten ergänzend Frau W . s Neffen, gegen dem Verbot zuwiderhan- delnde - Schließlich verfassten sie Abschiedsbriefe an ihre Angehörigen und Freunde. Als der Angeklagte am 10. Novem ber 2012 vereinbarungsgemäß in der Wohnung der Frauen eingetroffen war, berichteten sie ihm über die für ihren Tod getroffenen Vorbereitungen und bezahlten das vereinbarte Gutachtenhono- rar in Höhe von 1. 1 00 Euro. Ferner übergaben sie dem Angeklagten als Zu- wendung 2.000 Euro, die dieser absprachegemäß einem Kinderhospiz spende- 8 9 - 7 - te . Sodann besprach der Angeklagte mit ihnen erneut die Einzelheiten der Me- dikamenteneinnahme. Er sagte ihnen zu, dass er ihrem Wunsch entsprechend bis zum sicheren Herzstillstand bleib en w e rde. Die Frauen sprachen über ihre Gefühle des Abschiednehmens . D er Angeklagte fragte sie nochmals, ob sie sicher seien, die Selbsttötung jetzt durchführen zu wollen. Beide Frauen bejah- ten dies; sie waren fest entschlossen, den von ihnen seit l angem g eplanten Su- izid umzusetzen. Nachdem sie unter Mithilfe des Angeklagten die für ihre Selbsttötung erforderlichen Medikamente zerkleinert und in Wasser auf gelöst hatten , nahmen sie die Lösung selbständig ein. Bereits k urze Zeit später schlie- fen sie ein. Im Zeitpunkt des Bewusstseinsverlustes der Frauen bestand zwar noch erhalten . Die Wahrscheinlichkeit einer er- folgreichen Rettung war jedoch äußerst gering. Wenn überhaupt, hätten beide mit schwersten Hirnschäden überlebt . Dies war dem Angeklagten bewusst. Er rief nicht den Notarzt und unternahm auch sonst keine Rettungsbemühungen, um dem Willen der Frauen zu entsprechen. Für eine Willensä nderung ergaben sich auch nach der Medikamenteneinnahme keine Anzeichen. Beide Frauen verstarben etwa eine Stunde später. 2. Die Straf kammer hat eine Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft und wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus tatsächlichen, eine solche wegen versuchter Tötung auf Verlangen sowie unterlassener H ilfeleis- tung aus rechtlichen Gründen verneint. a) Sie konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte den Frauen die bei der Selbsttötung angewandten Medikamente beschafft hatte, sondern ist davon aus gegangen , dass ihnen der S . diese zur Verfügung g estellt ha b e. B eide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes 10 11 12 - 8 - gehabt. Ein die Tatherrschaft des Angeklagten begründender Defektzustand habe bei ihnen nicht vorgelegen . I hre von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit get ragen en Suizidentschlüsse seien Ergebnis einer über einen längeren Zeit- raum getroffenen Entscheidung und nicht etwa im Zustand einer depressiven Stimmung gefasst worden . Das durch den Angeklagten erstellte Gutachten sei weder mitursächlich für ihre Suizide ntschl ü ss e noch inhaltlich falsch gewesen. b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchte r Tötung auf Ver- langen durch Unterlassen liege aus recht lichen Gründ en nicht vor . Denn den Angeklagten habe unabhängig von dem bereits zweifelhaften Besteh en einer mögliche n Garantenstellung im Hinblick auf die ihm bekannte Freiverantwort- lichkeit des Suizids der Frauen weder objektiv noch subjektiv eine Pflicht zur Abwendung ihres Todes getroffen. c) A us rechtlichen Gründen habe sich der Angeklagte auc h nicht wegen unterlass ener Hilfeleistung strafbar gemacht . Es sei bereits fraglich, ob die sei- tens der beiden Frauen vorgenommene Selbsttötung einen Unglücksfall im Sin- ne des § 323c StGB darstelle. Jedenfalls s ei in Fällen des freiverantwort lichen Suizide s, in denen dem anwesenden Dritten der Suizid wille bekannt sei und es keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung des Suizi denten g e b e , eine Hilfe- leistung nicht erforderlich und auch nicht zumutbar. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründ et. Der Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung stand. 1 . Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts durch aktives Tun ( § 212 Abs. 1 oder § 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Vielmehr stellt 13 14 15 16 - 9 - sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Sui- zid dar. a) Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 371) . Für die Abgrenzung einer dementspre- chend mangels rechtswidriger Haupttat straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen , gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlan- g en , kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrsc ht (BGH, Urteile vom 14. August 1963 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.; vom 7. Februar 2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 284; v om 20. Mai 2003 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; vom 4. Juli 2018 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161; Be- schluss vom 25. November 1986 1 StR 613/86, NJW 1987, 1092 ; vgl. auch OLG München, NJW 1987, 2940, 2941 ). Begibt sich der Sterbewillige in die Hand ein es Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entschei- dung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Letzteres ist hier der Fall . Zwar hat der Angeklagte das zur Bereitstellung der Medikamente vom S . geforderte Gutachten erstattet, die beiden Frauen über deren Einnahme beraten und diese bei der Herstellung de r tödlichen Me- dikamentenlösung unterstützt. Nach den Feststellungen führten die Suizidentin- nen aber den lebens beendende n Akt eigenhändig aus, indem sie die Flüssig- keit en tranken und damit das zum Tod führende Geschehen bis zuletzt selbst beherrschten . 17 18 19 - 10 - b ) Dem Angeklagten können die Selbsttötungshandlungen der Frauen auch nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zugerechnet wer- den. aa ) Notwendige Bedingung einer Strafbarkeit wegen eines Tötungsde- likts in mittelbarer Täterschaft in Konstel lationen der Selbsttötung ist, dass der- jenige, der allein oder unter Mitwirkung eines Dritten Hand an sich anlegt, unfrei handelt ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1983 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38, 41 f.). Ein Begehen der Tat durch Benutzun g des Suizidenten a gegen sich selbst setzt daher voraus, dass dieser seinen Selbsttötungsentschluss auf- grund eines Wissens - oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet hat ( vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1983 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38, 41 f . ; vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168; Beschlüsse vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342; vom 16. Januar 2014 1 StR 389/13, StV 2014, 601, 602). Befindet sich der Suizident vom in einer seine freie Willensbildung ausschließenden La- ge, kann sich das Verschaffen der Möglichkeit des Suizids als in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt darstellen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168 f.; Beschluss vo m 16. Januar 2014 1 StR 389/13). Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts - und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigke it des E nt- schlusses gegeben sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. August 1984 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25 , 26 ; vom 7. Oktober 2010 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340 f. , und vom 21. Dezember 2011 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; Beschluss vom 8. Juli 1987 2 S tR 298/87, NJW 1988, 1532 ). Zum Ausschluss der Frei- verantwortlichkeit müssen konkrete Umstände festgestellt werden (vgl. BGH, 20 21 - 11 - Beschluss vom 16. Januar 2014 1 StR 389/13, StV 2014, 601, 60 3 ) . Als sol- che kommen insbesondere Minderjährigkeit des Opfers oder krankheits - sowie intoxikationsbedingte Defizite in Frage ( vgl. BGH , Urteil e vom 22. Januar 1981 4 StR 480/80, NJW 1981, 932 ; vom 28. Oktober 1982 1 StR 501/82, NStZ 1983, 72; vom 11. April 2000 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205, 206; vom 29. April 2009 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290 , und vom 7. Oktober 2010 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340 f. ; Beschluss vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342). Der Selbsttötungsentschluss kann auch dann mangelbehaftet sein , wenn er auf Zwang , Drohung oder Täuschung durch den Täter beruht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1983 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38, 43 ; vom 3. Dezember 1985 5 StR 637/85, JZ 1987, 474 ; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., Vor § 211 R n. 13b; MüKo - StGB/Schneider, 3. Aufl., § 216 Rn. 22 ) . Dasselbe gilt, wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, mithin nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist ( vgl. BGH, Urteil e vom 7. Oktober 2010 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340, 341 , und vom 14. September 2011 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86; MüKo - StGB/ Schneider, aaO , Rn. 19 ). bb ) Gemessen hieran ist die auf rechtsfehlerfreien Feststellungen beru- hende Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden , die Selbsttötungsent- schlüsse der beiden Frauen seien freiverant wortlich gefasst gewesen . Die Straf kammer hat nach ausführlicher Würdigung der erhobenen Be- weis e keine Beeinträchtigungen ihrer Einsichts - und Urteilsfähigkeit , etwa durch eine psychische Störung , festgestellt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass bei den Frauen eine depressive Erkrankung etwa nicht erkannt worden sein könnte. Beider Wunsch , aus dem Leben zu scheiden, war über einen längeren Zeitraum unter Berücksichtigung von Alternativen erwogen worden und bereits gefasst, als sich die Frauen an die Sterbehilfeorganisation wandten und von ihr 22 23 - 12 - an den Angeklagten vermittelt wurden . Er bestand zum Zeitpunkt der tödlichen Handlungen fort. Die Frauen waren durch den Angeklagten über den genauen Ablauf des Suizids und die Wirkung der todbringenden Medikamen te aufgeklärt worden, womit sie insoweit denselben Wissensstand aufwiesen, wie er selbst (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342 ; vom 16. Januar 2014 1 StR 389/13, StV 2014, 601, 602). Ihre Selbsttötungsentschlü sse unterlagen damit keine n eine Tatherrschaft des An- geklagten begründenden Wissens - oder Willensm ä ngel n . cc ) Von einem freiverantwortlichen Willensentschluss der Frauen wäre auch unter Zugrundelegung der hierfür in der Literatur vertretenen Kriterien auszugehen . Die Frauen befanden sich nach den Feststellungen nicht in einem Zu- stand, der entsprechend §§ 19, 20, 35 StGB zu einem Verantwortlichkeitsaus- schluss führen würde ( sogenannte Exkulpationslösung, vgl. MüKo - StGB/Schneider, aaO, Vor § 211 Rn. 38 ; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Straf- recht Besonderer Teil, 3. Aufl., § 3 Rn. 28; Roxin, NStZ 1984, 71; GA 2013, 313, 319 f.) . Ihre Selbsttötungen waren das Resultat bilanzierende r Reflex ion , weswegen auch bei Heranziehung der Grundsätze der Einwilligung ein freiver- antwortlicher Entschluss vorlag; auch an der Ernstlichkeit ihres Todeswunsches (vgl. § 216 StGB) bestanden keine Zweifel ( so mit Differenzierungen im Detail die sog enannte Einwilligungslösung, vgl. Lackner/Kühl, aaO , Vorbemerkung § § 211 bis 222 Rn. 13a; NK - StGB /Neumann, 5 . Aufl., Vorbemerkungen zu § 211 Rn . 65; LK - StGB/Rosenau, 12. Aufl., Vor § § 211 ff. Rn . 103; Wes- sels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 42. Aufl., Rn . 53 f.). 2. Ebenso mit Recht hat das Landgericht angeno mmen, dass eine Be- strafung des Angeklagten wegen volle ndeter Tötung durch Unterlassen schon 24 25 26 - 13 - aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt . Denn das Unterlassen von Rettungshandlungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen durch den Angeklagten w ar für de re n Tod nicht kausal. Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadens- erfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Be- weismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre ( vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 369 f.; vom 6. Ju l i 1990 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126 f.; vom 19. Dezem- ber 1997 5 StR 569/96 , BGHSt 43, 381, 397; vom 19. April 2000 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2757 und vom 4. September 2014 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 f. ; Beschluss vom 5. August 2015 1 StR 328/15 , BGHSt 61, 21, 27 ) . Der Nachweis, dass der Tod bei sofortiger Einleitung ärz tlicher Ret- tungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, ist nicht erbracht . Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen e in. Ab die- sem Zeitpunkt war die Wah rscheinlichkeit einer erfolgreichen 20). 3 . Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen eines versuchten Tötungs- delikts durch Unterlassen strafbar gemacht , da ihn k eine Garantenstellung für das Leben der beiden Frauen traf und dies auch seiner Vorstellung entsprach . a) Eine versuchte Tötung durch Unterlassen kann n ach § 13 Abs. 1 StGB nur begehen, wer nach seiner Vorstellung rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt ; zudem muss das Unterlassen der V erwirklichung des 27 28 29 30 - 14 - gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspr e ch en . Die Gleichstellung des zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolges verpflichtet ist . Der eine Garanten- stellung schaffende besondere Rechtsgrund kann seinen Ursprung etwa in Rechtsnormen, besonderen Vertrauensverhältnissen oder vorangegangenem gefährlichen Tun finden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301, 306) . Verbindendes Element s ämtlicher Entstehungsgründe ist dabei stets die Überantwortung einer besonderen Schutzfunktion für das be- troffene Rechtsgut an den Obhuts - oder Überwachungspflichtigen ( vgl. BGH, Urteil e vom 25. September 2014 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 und vom 29. Oktober 1992 4 StR 358/92, BGHSt 38, 388, 391; Beschluss vom 8 . März 2017 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 76) . b ) Der Angeklagte war nicht kraft Übernahme der ärztlichen Behandlung für das Leben der beiden Frauen verantwortlich . Denn es bestand zwisch en den Beteiligten kein Arzt - Patientinnen - Verhältnis (vgl. zu einer solchen Konstel- lation BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 377 f.) . Mit den Suizidentinnen vereinbart war lediglich, sie bei ihrem Sterben zu begleiten; eine Beschütz ergarantenstellung für ihr Leben oblag ihm daher nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 1982 1 StR 413/82, NJW 1983, 350, 351). c ) Der Angeklagte hat auch keine Garantenstellung aus vorangegange- nem gefährlichen Tun (Ingerenz). Eine solche setzt ein pflichtwidriges auch mittelbares Schaffen einer Gefahr voraus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 47; Beschlüsse vom 8. März 2017 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 80 und vom 15. Mai 2018 3 StR 130/18; zur mittelba- ren Gefahrverursachung vgl. Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl ., § 13 Rn. 39; Roxin, NStZ 1985, 320, 321). 31 32 - 15 - aa) Das Überlassen der Medikamente kommt als Anknüpfungspun kt in- sofern nicht in Betracht. D enn d as Landgericht hat nicht festzustellen vermocht , dass de r Angeklagte sie den Frauen zur Verfügung gestellt hat , er auf diese Weise mithin eine Gefahrenquelle für beider Leben geschaffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 4 StR 252/0 8, BGHSt 53, 38, 41 f.; vom 21. Dezember 2011 2 StR 295/11, NStZ 2 012, 319, 320 und vom 22. Novem- ber 2016 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318, 323; Beschluss vom 5. August 2015 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 f.) . bb) Die Erstellung der Gutachten über die aus psychiatrischer Sicht be- stehende Einsichts - und Urteilsfähigk eit der beiden Frauen führt nicht zur Be- gründung einer Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichem Tun . Denn dieses Handeln war nicht pflichtwidrig. (1) Eine Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens des Angeklagten ergab sich weder aus § 1 Abs. 1 BÄO n och aus dem ärztliche n Standesrecht . ( a ) Die Erstattung der Gutachten zur Vorbereitung der Gewährung von Hilfe bei einer Selbst tötung mag zwar in Widerspruch zu § 1 Abs. 1 BÄO ste- hen . Die Bundesärzteordnung regelt jedoch lediglich das ärztliche Berufsbi ld und die Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs, insbesondere die Approbation. ( b ) Die ärztlichen Berufsordnungen enthalten Regelungen, wo nach Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen (vgl. § 16 S atz 3 der von der Bun- desärztekammer beschlossenen Musterberufsordnung für Ärzte) oder sollen (vgl. § 16 S atz 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen - Lippe ). Soweit 33 34 35 36 37 - 16 - der Angeklagte sich über eine solche Regelung hinwegsetzte, begründete dies jedoch in seiner Person keine Garantenstellung aus Ingerenz . Dabei kommt es nicht wie das Landgericht in Betracht zieht darauf an , dass die Ärztekammer Westfalen - Lippe, der der Angeklagte angehört, das in der Musterberufsordnung vorgeschlagene ausdrückliche uneingeschränkte Verbot der Hilfe zu r Selbsttötung nicht übernommen hat. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden , ob ärztliche Berufsordnung en , die nicht im Rang eines formellen G esetzes steh en , zur Begründung von strafbewehrten Erfolgs- abwendungspflichten geeignet sind (ablehnend etwa Hi llen kamp, MedR 2018, 379, 382; ZMGR 2018, 289, 294; Hoven, NStZ 2018, 281, 284 ) oder die Statu- ierung einer Garantenstellung eine Ordnung eines Lebensbereichs darstellt, die auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen sein muss ( vgl. BVer- fGE 33, 1 25, 158). Denn jedenfalls muss die Pflichtwidrigkeit in der Verletzung eines Gebo- tes bestehen, das gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (BGH, Urteil e vom 6. Juli 1990 2 St R 549/89, BGHSt 37, 106, 115 f. und vom 4 . Dezember 2007 5 StR 324/07, NStZ 2008, 276, 277; Beschluss vom 8. März 2017 1 StR 540/16, wistra 2017, 437, 440; S chönke/ Schröder/Bosch, aaO , § 13 Rn . 35a). Dies ist bereits zweifelhaft, da das ärztli- che Standesrecht grundsätzlich auf die Statuieru ng berufsethischer (Verhal- tens - ) Standards und nicht auf den Schutz von Rechtsgüt ern gerichtet ist (vgl. BVerfGE 76, 171, 187 für an waltliche Standesrichtlinien; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 30. März 2012 9 K 63.09; MüKo - StGB/Schneider, aaO, Vor § 2 11 Rn. 76; Eser, JZ 1986, 786, 789; Freund/Timm, GA 2012, 491, 494). Jedenfalls aber entfaltet das Standesrecht keine strafbegründende Wirkkraft, wenn das 38 39 - 17 - ärztliche Verhalten dem autonomen Willen des Suizidenten entspricht (vgl. § 1901a BGB, dazu auch BGH, Urteil vom heutigen Tag 5 StR 393/18) . (2 ) Ein Pflichtwidrigkeitsurteil kann auch nicht aus dem durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177) in das Strafgesetzb uch eingefügten Straftatbestand des § 217 StGB abgeleitet werden. Zwar hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass er das geschäftsmäßig e Verschaffen der Gelegenheit zur Selbsttötung, wie es der Angeklagte durch seine regelmäßige Erstellung der v on Sterbehilfeorganisationen vorausgesetzten Gutachten der vorliegenden Art erbracht hat, als strafwürdig und damit auch als pflichtwidrig erachtet (vgl. auch BT - Drucks. 18/5373, S. 11). Diese Norm kann freilich b ereits aufgrund der vor ihrem Inkrafttreten liegenden Tatzeit die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens des Angeklagten nicht begründe n (Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 1, 2 StGB) . (3 ) Auch die weiteren durch das Landgericht f estgestellten aktiven B ei- träge des Angeklagten, wie insbesondere die beratende Tä tigkeit am Todestag sowie die Hilfe beim Zerkleinern und Auflösen der Tabletten, erfüllen nach dem oben Gesagten nicht die Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Vorverhaltens . Da die Frauen nach den Feststellungen des Landgerichts schon vor der bera- tenden Tätigkeit des Angeklagten zum Selbstmord durch die Einnahme der Tabletten entschlossen waren, bestehen bereits Zweifel daran, ob dieses Vor- verhalten des Angeklagten überhaupt die Gefahr des Eintritts des tatbestands- mäßigen Erfolgs begründete oder erhöhte ( vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1990 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106 und vom 23. September 1997 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84). Jedenfalls haben die Frauen im Anschluss hieran die Tab- letten freiverantwortlich selbst eingenommen , so dass das Risiko für die Ver- wirklichung der durch das V orv erhalten des Angeklagten gegebenenfalls erhöh- 40 41 - 18 - ten Gefahr allein in ihrem Verantwortungsbereich lag ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1963 4 StR 267/63, BGHSt 19, 152, 155; Urteil vom 5. Dezember 1974 4 StR 529/74, BGHSt 26, 35, 38; LK - StGB /Weigend, aaO , § 13 Rn. 45). Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs in Konstellationen einer sich erwartungswidrig entwickelnden Selbst- gefährdung eine Erfolgsabwendungspflicht des das Tatmittel bereitstellenden Täters angenommen hat ( vgl. BGH, Urteile vom 9. Nov ember 1984 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; vom 27. Juni 1984 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 24 . November 2016 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219, 221; Be- schluss vom 5. August 20 15 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 26). Denn in den Selbstgefährdungsfällen erschöpft sich die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in der Hoffnung auf einen guten Ausgang ein em Risiko auszusetzen (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 1 StR 3 28/15, BGHSt 61, 21, 26 f.; Urteil vom 24. November 2016 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219, 221 f.). Demgegenüber vertraut der Suizident nicht darauf, dass sich die Gefahr, in die er seine Rechtsgüter bringt , nicht re alisiert. Vielmehr kommt es ihm gerade auf den Eintritt der Rechtsgutsbeeinträchtigung an. 4. Das Landgericht hat schließlich eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung ( § 323c Abs. 1 StGB ) zutreffend verneint. a) Entgegen den im angefochtenen Urteil insoweit geäußerten Zweifel n hä lt der Senat daran fest, dass die durch einen Selbstmordversuch herbeige- führte Gefahrenlage einen Unglücksfall im Sinne des § 323c Abs. 1 StGB dar- stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 1954 GSSt 4/53, BGHSt 6, 147, 15 2 ; Urteil vom 15. Mai 1959 4 StR 475/58, BGHSt 13, 162, 169; anders noch Urteil vom 12. Februar 1952 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150 ). Für eine Abkehr 42 43 44 - 19 - von dieser Auffassung besteht, auch unter Berücksichtigung der hiergegen im Schrifttum erhobenen Einwände ( vgl. NK - StGB /Gaede, aaO , § 323c Rn. 5; Lackner/Kühl, aaO , § 323c Rn . 2; MüKo - StGB /Freund , aaO , § 323c Rn. 59 ff. ; Schönke/ Schröder/Hecker, aaO , § 323c Rn. 8; Wessels/Hettinger/Engländer, aaO , Rn. 68 ; Schroth in Spickhoff/Kossak/Kvit, Aktuelle Fragen des Medizin- rechts, S. 157, 161 ) , kein An lass. U ngeachtet der durch den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit vor- genommenen Bewertung der Selbst t ötung als Verstoß gegen das Sittengesetz ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 1954, GSSt 4/53, aaO, 153; s iehe auch BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 285 ), stellt die mit einem Suizid verbundene Zerstörung des grundrechtlich geschützten Rechtsguts Leben von gravierenden Ausnahmefällen (vgl. etwa den BVerw- GE 158, 142 ) abgesehen bei natürlicher Betrachtung ein en Unglücksfal l im Rechtssinn dar ( vgl. Kutzer, ZRP 2012, 135, 136). A nders als bei den dem Indi- vidualschutz dienenden Tötungs - oder Körperverletzungsdelikten schließt die aus dem Selbstbestimmungsrecht fließende Einsichts - und Urteilsfähigkeit des Suizidenten das der V orschrift des § 323c StGB auch zugrundeliegende Erfor- dernis menschlicher Solid arität nicht aus ( vgl. Otto, Gutachten D für den 56. Deutschen Juristentag, 1986, D 77 ; NJW 2006, 2217, 2222 ). Deshalb stellt die Annahme eines Suizids als Unglücksfall auch kei nen Widerspruch zur Straflo- sigkeit des Teilnehmers an einer Selbsttötung dar ( vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1959 4 StR 475/58, BGHSt 13, 162, 169; aA LK - StGB /Spendel, 11. Aufl. , § 323c Rn. 51 ; Eser, MedR 2018, 734, 735; Saliger, medstra 2015, 132, 13 6 ) . b) Dem Angeklagten war aber nicht zuzumuten, nach Eintritt der Be- wusstlosigkeit der Frauen Rettungsmaßnahmen zu ergreifen . Damit hat er den Tatbestand des § 323c StGB nicht erfüllt ( vgl. zur Einordnung der Zumutbarkeit 45 46 - 20 - als Tatbestandsmerkmal des § 3 23c StGB siehe BGH, Beschluss vom 2. März 1962 4 StR 355/61, BGHSt 17, 166, 170; SSW/Schöch, StGB, 4. Aufl., § 323c Rn. 17; Schönke/Schröder/Hecker, aaO, § 323c Rn. 1). Soweit Maßnahmen zur Lebensrettung der bewusstlosen Frauen in Be- tracht kamen, bef and sich d er Angeklagte in einer für ihn unauflöslichen Kon- fliktsituation zwischen der aus § 323c Abs. 1 StGB erwachsenden allgemeinen Hilfspflicht und der Pflicht, das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Frauen zu acht en . I m Hinblick auf ihren geplanten Suizid hatten sie knapp eine Woche zuvor eine schriftliche Erklärung verfasst, in der sie ausdrücklich und unmissverständlich jegliche Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit untersagte n (UA S . 14) . D i e se Verfü- gung zielte auf die nach Einnahme der todbringenden Medikamente eingetrete- ne Situation und war für den Angeklagten verbindlich ( § 1901a Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226, 238; vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16, BGHZ 211, 67, 82 und vom 14. Novem- ber 2018 XII ZB 107/18, NJW 2019, 600, 602; BT - Drucks. 16/8442, S. 11 f.) . Zudem hatten die Frauen ihren Willen , nicht gerettet zu werden , auch in einer schriftlichen Erklärung an Frau W . s Neffen z um Ausdruck gebracht, mit der sie diesen im Fall der Zuwiderhandlung mit der Geltendmachung von Scha- densersatzansprüchen beauftragten. Zu einer dem erklärten Willen zuwiderlau- fenden Hilfeleistung verpflichtet e § 323 c Abs. 1 StGB den Angeklagten nicht ( vgl. BGH, Urteil e vom 3. Dezember 1982 2 StR 494/82, NStZ 1983, 117, 118 und vom 25. Juni 2010 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191) . c ) Der Senat weicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise von der vom 3. Strafse nat in seinem Urteil vom 4. Juli 1984 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 vertretenen An- 47 48 - 21 - sicht ab. Angesichts dessen, dass bei Rettung der Frauen ebenso wie dort schwerste Hirnschäden zu erwarten gewesen wären (UA S. 20) , liegt im Ergebnis ke ine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG vor ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1994 4 StR 656/93, NJW 1994, 2034, 2035; Urteil vom 22. April 1997 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 58; KK - StPO/Feilcke, 8. Aufl., GVG § 132 Rn. 4; LR - StPO/Franke , 26. Auf l., GVG § 132 Rn. 6; MüKo - StPO/Cierniak/Pohlit, 2018 , GVG § 132 Rn. 12) . - 22 - 5 . Gegen die Ablehnung einer Strafbarkeit wegen Überlassung von Be- täubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch ( § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 13 Abs. 1 BtMG) oder wegen unerlaub te r Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ( § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) ist rechtlich nichts zu erinnern . Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 49
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