5 StR 133/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. April 2004in der Strafsachegegenwegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 1. Dezember 2003 im Einzelstrafaus-spruch wegen schweren räuberischen Diebstahls und imAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenund zwei Monaten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällenunter Einbeziehung der Strafe aus einer zäsurbegründenden rechtskräftigenVorverurteilung zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, fernerwegen schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB;Einsatzstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) und versuchter gefährlicher Körper-verletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zweiMonaten. Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagtenhat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. - 3 -Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGBhat das Landgericht tatbezogen mildernd zwar den relativ geringen Wert (UAS. 16) 67 nrn! "#$%&"'n!%(*)+%,-%&"'nausdrücklich die Versuchsnähe der Tat bedacht, deren Beute unmittelbar nachder Tat bei dem letztlich erfolgreich verfolgten Angeklagten sichergestellt wur-de. Trotz der stark erschwerenden Umstände aus den Vorbelastungen desAngeklagten schließt der Senat, da auch die Gewaltkomponente, gemessen ander Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB, nicht von besonders starkem Ge-wicht war, nicht aus, daß diese Tatsache die Annahme eines minder schwerenFalles und eine mildere Einsatzstrafe unter weiterer Berücksichtigung desUmstandes hätte rechtfertigen können, daß der Angeklagte Gegenstände fürdiejenige Tätigkeit entwendete, bei der er unter seinen sonst trostlosen Le-bensbedingungen allein Freunde und Anerkennung (UA S. 4) fand.Vor dem Hintergrund der Feststellungen zum ungewöhnlich unglückli-chen Werdegang des Angeklagten, zu seinen massiven Lern- und Ausbil-dungsschwierigkeiten, zu seiner Unterkunft im betreuten Wohnen, zu seinemDrogen- und Alkoholkonsum und zu seiner mit der Mehrzahl der abgeurteiltenTaten zusammenhängenden leidenschaftlichen Verhaftung in der Graffiti-Szene ist es ungewöhnlich, daß das angefochtene Urteil die Frage derSchuldfähigkeit gänzlich unerörtert läßt. Wenngleich besonders markanteAnhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nochnicht vorliegen, kann sich angesichts der genannten Feststellungen einepsychiatrische Begutachtung des jetzt in noch schwerere Kriminalität als bisherabgeglittenen, offenbar noch nie begutachteten, verhältnismäßig jungen undallein wegen seines Werdegangs und seiner mannigfachen Gefährdung nahe-liegend therapiebedürftigen Angeklagten für das neue Tatgericht empfehlen.Die Feststellung einer tatspezifischen Persönlichkeitsstörung auch unterhalbder Schwelle der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB kann für die Gesamt-würdigung nach § 250 Abs. 3 StGB bedeutsam sein. Schuldunfähigkeit istfreilich sicher auszuschließen, und für die jeweils mit einer Orientierung an der - 4 -Mindeststrafe geahndeten Vergehen kommt, selbst wenn § 21 StGB Anwen-dung finden sollte, eine noch mildere Ahndung nicht in Betracht.Harms Basdorf GerhardtRaum Brause
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