BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 133/14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 26. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unte r- bringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt u n- terblieb en ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü c k- verwiesen. Gründe: Das angefochtene Urteil weist lediglich den sachlich - rechtlichen Mangel auf, dass das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat. Hat ein Täter den Hang, berauschende M ittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswi d- rigen Tat verurteilt, soll nach § 64 StGB das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Z u- ku nft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob 1 2 - 3 - von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin übe r- prüft werden, auch wenn wie hier nur der Angeklagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB trotz Hinweises des Senats nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann , wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. D e- zember 2007 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen beg ann der Angeklagte richtig p- tomen - IV - Leistungen nicht ausreichten, um seinen täglichen Drogen - und Alkoholkonsum zu finanzi e- ren, beging er im Zustand erheblich vermi nderter Steuerungsfähigkeit das a b- geurteilte Betäubungsmitteldelikt (UA S. 13). In den ersten Tagen seiner Inha f- e- - Strafkammer ihm die Bewährungsweisung erteilt, eine Drogentherapie zu a b- solvieren (UA S. 37). Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt bedarf dahe r unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) 3 4 - 4 - der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Die überaus milde Strafe kann bestehen bleiben. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy