ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR133 .17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 133/17 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerde führers am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2016 a) i n der Einziehungsentscheidung dahingehend neu g e- fasst, dass über das sichergestellte Kraftfahrzeug hinaus folgende Gegenstände eingezogen werden: 29,48 g Kokain, 8.046,72 g Amphetamin, 6.560,27 g M a- rihuana, 6 . 150,20 g Coffein, 2 Feinwaagen der Marke Steinbach, 2 Feinwaagen der Marke Beuren, 1 Feinwa a- ge der Marke Ciatronic, 1 Vakuumier gerät der Marke Caso VC 100, 1 Kunststoffschalen Inhalt, 1 mit 470 Kunststoffdeckeln Inhalt, 2 Cuttermesser, 1 Lö f- fel, 5 Tüten (50 cm lang), 6 Tüten (60 cm lang), 16 weit e- re Tüten sowie 3 Packungen Gefrierbeutel der Marke Toppits. b) im Ausspruch über den erweiterten Verfall von 10.20 5 Euro auf gehoben. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freihei tsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. 1. Die im Urteil e- stellten Betäubungsmittel und die zur Veräußerung der Betäubungsmittel ben ö- tigten Gegenstände (Waagen und Verpackungsmaterialien) werden eingez o- insoweit fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuzi e- hende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen B e- teiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einzi e- hung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 5 StR 531/16). Im vorliegenden Fall be darf es allerdings insoweit keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen Angaben (UA S. 22), so dass der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung nachh o- len kann. 1 2 - 4 - 2. Die Entscheidung über den erweiterten Verfall von 10.205 Euro hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Tatgericht hat die auch im Zusa m- menhang mit den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des Angeklagten belangvolle Härtevorschrift des § 73c StGB überhaupt nicht in den Blick g e- nommen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher 3
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