ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR133.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 133/18 vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. November 2017 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgrü n- de eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Ko s- ten des Verfahrens und die dem Angeklagten en t- standenen notwendigen Auslagen; b) die Einziehungsentscheidung dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 1.747,06 Euro angeordnet ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen; der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unte r Ei n- beziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Geldbetrages in 1 - 3 - Höhe von 4.497,06 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revisi on des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgründe liegt kein wirksamer Eröf f- nungsbeschluss vor, weil di e Entscheidung nicht in der gesetzlich bestimmten Besetzung getroffen worden ist. Dies führt zur Einstellung des Verfahrens g e- mäß § 206a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1971 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208, 212). Nach § 76 Abs. 1 GVG beschließ t die große Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vo r- sitzenden; die Schöffen wirken an der Entscheid ung nicht mit (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dagegen hat die Strafkammer verstoßen, indem sie das H aup t- verfahren in der hinzuverbundenen Strafsache (Tat II.2 der Urteilsgründe) in der Hauptverhandlung wegen der Tat II.1 der Urteilsgründe in der dafür gemäß § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG beschlossenen Besetzung mit zwei Richtern unter Mitwirkung der Schöffen erö ffnet hat. Der Eröffnungsbeschluss ist daher unwirksam; das Verfahren ist insoweit einzustellen (vgl. BGH, Urtei l vom 20. Mai 2015 2 StR 45/14 , BGHSt 60, 248, 250). Die Entscheidung erübrigt sich nicht deshalb, weil die Strafkammer hi n- sichtlich der Ta t in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren ist. Denn mangels wirksamer Eröffnungsentscheidung war diese Tat nicht Gege n- stand des Hauptverfahrens. Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist daher unwirksam (vgl. für das Verfahrenshindernis e iner unwirksamen Anklage BGH, Beschluss vom 29. November 1994 4 StR 648/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13). 2 3 4 - 4 - 2. Die Verfahrenseinstellung führt zur Aufhebung der Einziehung des Wertes des Tatertrages, soweit die Strafkammer die Anordnung auf Tat II.2 der Urteilsgründe gestützt hat. Zwar ist es rechtlich zulässig, in der Hauptverhandlung vom subjektiven in das objektive Verfahren überzugehen, um bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO den Tatertrag gemäß § 76a Abs. 3 StGB selbständig einzuz iehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Tat überhaupt Gegenstand des Ve r- fahrens ist. Dies war hier mangels wirksamer Eröffnung des Hauptverfahrens nicht der Fall. Es kommt daher nicht darauf an, dass worauf der Generalbundesa n- walt in seiner Zuschrift zu Recht hinweist es zudem an dem nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Antrag der Staatsanwaltschaft fehlt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 435 Rn. 19). Sander Schneider König Berger Köhler 5 6 7
Full & Egal Universal Law Academy