5 StR 134/04 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 4. August 2004in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Au-gust 2004, an der teilgenommen haben:Richter Basdorf als Vorsitzender,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Rechtsanwältinals Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 21. November 2003 wird verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten undAuslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Er hat je-doch die der Nebenklägerin durch seine Revision entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes in Tat-einheit mit versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzungsowie des Diebstahls schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung vondrei Strafbefehlen zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechsMonaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des An-geklagten bleibt erfolglos.1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der knapp 20 Jahre alte Angeklagte verbrachte den Abend des15. April 2003 in einer Leipziger Gaststätte. Er traf auf mehrere Bekannte,darunter die Nebenklägerin R P und C H , die er wäh-rend einer Faschingsfeier in diesem Lokal kennengelernt hatte. R P tanzte zunächst mit C H . Diesen wollte sie eifersüchtig machen.Deshalb flirtete sie mit dem Angeklagten. Es kam zum Austausch von Küs- - 4 -sen und Zärtlichkeiten. Der Angeklagte deutete gegenüber mehreren Perso-nen an, daß er mit R P sexuell verkehren wolle. Gegen zwei Uhrbat die alkoholisierte R P den Angeklagten, sie zu ihrer nahegele-genen Wohnung zu begleiten. Dort angekommen, drückte der mit einer Blut-alkoholkonzentration von 1,9 unter Alkoholeinfluß stehende kräftige Ange-klagte die schmächtige R P gegen deren Willen in ihre Wohnung,schloß die Wohnungstür und schob die Frau in das Wohnzimmer. R P forderte den Angeklagten auf, die Wohnung zu verlassen. Der Ange-klagte drückte die Frau zu Boden, setzte oder legte sich auf sie und verur-sachte dadurch eine Rippenserienfraktur. R P wehrte sich undschrie um Hilfe. Der Angeklagte hielt ihr den Mund und die Nase zu undsagte, wenn sie jetzt nicht ruhig sei, werde er sie umbringen. Als R P weiterhin versuchte, den Angeklagten abzuwehren und sich zu befreien,umfaßte er ihren Hals mit seinen Händen und würgte R P kraftvoll,bis sie bewußtlos wurde und reglos am Boden lag. Anschließend entkleideteder Angeklagte ihren Genitalbereich, um mit ihr den Geschlechtsverkehrdurchzuführen, jedoch ohne daß es hierzu kam, ließ er von ihr ab (UAS. 10 f.). Der Angeklagte schüttete Wasser auf die Bewußtlose und hüllte siein eine Decke. Er hielt es für möglich, daß R P nicht mehr lebte. Erwußte, daß seine Handlung dazu geeignet war, R P erheblich zuverletzen und ihren Tod herbeizuführen. Er nahm billigend in Kauf, daß R P eine lebensgefährliche Verletzung erleidet und stirbt, um dieDurchführung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen (UA S. 11).Der Angeklagte nahm sodann eine Geldbörse mit etwa 100 Euro ausder Jacke der R P . Ferner nahm er den zweiten Wohnungsschlüs-sel im Flur an sich und verließ die Wohnung. Gegen 7.30 Uhr erwachte R P . Sie konnte den Notarzt anrufen. Nach dreitägiger Behandlung inder Intensivstation wurde die Lebensgefahr überwunden, die durch die Rip-penbrüche und das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit hervorgerufen wordenwar. R P leidet noch immer unter Alpträumen und lebt in der Angst,erneut in ihrer Wohnung Opfer einer Straftat zu werden. - 5 -2. Die Revision des Angeklagten zeigt keinen durchgreifendenRechtsfehler auf.a) Zwar hat das Landgericht zur Feststellung des Tötungsvorsatzesund des Mordmerkmals Befriedigung des Geschlechtstriebs keine ins einzel-ne gehende Beweiswürdigung vorgenommen. Solches war hier angesichtsder den Vorsatz und das Mordmerkmal begründenden offen zu Tage liegen-den objektiven Tatsachen und der von dem Angeklagten geäußerten Todes-drohung auch nicht unerläßlich (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz be-dingter 57; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Befriedigung des Geschlechtstriebs 2).Der daraus von der Jugendkammer gezogene Schluß auf den subjektivenTatbestand ist ohne weiteres tragfähig. Der Angeklagte hatte bereits in derGaststätte die Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit R P ange-kündigt und den ersten Widerstand des Opfers durch Zufügung der lebens-gefährlichen Rippenfraktur überwunden. Weiterem Widerstand und den Hil-feschreien begegnete der Angeklagte zunächst mit der Drohung, R P umzubringen. Nachdem diese Drohung ergebnislos geblieben war, dadas Opfer sich wehrte, würgte der Angeklagte R P kraftvoll bis zumEintritt der mehrere Stunden anhaltenden Bewußtlosigkeit. Damit hatteder Angeklagte seinen zuvor geäußerten Tötungswillen durch Vornahme ei-ner das Leben äußerst bedrohenden Gewalthandlung verwirklicht. Das kraft-volle Würgen hatte unter diesen Umständen seine Eignung als bloße Verlet-zungshandlung bereits vollständig verloren (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1Vorsatz bedingter 57). Der Angeklagte verfolgte damit auch das Ziel weiter,seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Denn nachfolgend entkleidete erR P im Genitalbereich.b) Nach den Darlegungen des Landgerichts verbleiben auch keineZweifel hinsichtlich der für eine Vorsatzbildung erforderlichen Erkenntnisfä-higkeit und Willenskräfte des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1Vorsatz bedingter 54). Zwar hat das Landgericht solches nicht ausdrücklicherörtert. Der Senat entnimmt aber den vom psychiatrischen Sachverständi- - 6 -gen übernommenen Feststellungen und dem weiteren Tatgeschehen, daßkeine die Vorsatzbildung beeinträchtigenden psychischen Faktoren zur Wir-kung gelangten. Der Angeklagte litt zwar an einer leichten Intelligenzminde-rung, die dazu führte, daß er komplexere Sachverhalte und Probleme nurschwer überschauen konnte. Die im Alltag geltenden Normen waren ihm a-ber gut bekannt, und er konnte sich auch danach verhalten. Die hier vomAngeklagten zu leistende Erkenntnis, daß kräftiges Würgen bis zur Bewußt-losigkeit zur Herbeiführung des Todes geeignet ist, erfordert aber geradenicht die Bewertung eines komplexen Sachverhalts, sondern zählt zu demauch dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Erfahrungswissen. Daßauch die Alkoholisierung des Angeklagten keine andere Bewertung von des-sen intellektueller Leistungsfähigkeit erfordert, belegt auch der Umstand, daßder Angeklagte sich die in der Gaststätte erworbene Erkenntnis vom Besitzeines erheblichen Geldbetrages der R P (UA S. 9, 20 f.) nach Be-gehung seines Verbrechens zunutze machte und den Geldbeutel seinesOpfers stahl.c) Das Verhalten des Angeklagten nach dem Würgen rechtfertigt keineandere Betrachtung. Die naheliegende Wertung des Landgerichts, der Ange-klagte habe aufgrund der wesentlich veränderten Umstände sein sexuellesBegehren nicht weiterverfolgt (UA S. 28 f.), stellt den Tötungsvorsatz und dasMordmerkmal nicht in Frage. Zwar hat das Landgericht die aufgrund derAussage der Zeugin P festgestellten Handlungen des Angeklagten, Über-schütten des Opfers mit Wasser zur Wiederbelebung und Zudecken desOpfers, nicht wie die Verteidigung es für geboten hält als Ausdruck derFürsorge des Angeklagten für das noch für lebend gehaltene Opfer bewertet,was einen vorherigen Tötungsvorsatz in Frage stellen könnte. Solches warvor dem Hintergrund eines naheliegenden spontanen Handlungsantriebsnach der bedrückenden Wahrnehmung der regungslosen schwerverletztenFrau aber auch nicht geboten, um eine Lücke in der Beweiswürdigung zuvermeiden, zumal der Angeklagte durch Begehung des Diebstahls rasch seinnächstes Handlungsziel erkannt und verwirklicht hat. - 7 -d) Damit ist die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe eszunächst für möglich gehalten, daß R P nicht mehr lebe, als er dieWohnung verließ, nicht zu beanstanden. Seine Überlegung, die Frau könnejedenfalls auf Grund der Verletzungen versterben, versteht sich danach vonselbst. Ein Rücktritt von dem hier ersichtlich vorliegenden beendeten Ver-such (vgl. BGHSt 39, 221, 227) scheidet aus. Die von dem Angeklagten als-bald erkannte Erfolglosigkeit seiner Wiederbelebungsversuche ändert darannichts. Der durchweg sprunghaft agierende Angeklagte hat sich danach nichtmehr im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB bemüht, die Vollendung zu ver-hindern.e) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob hinsichtlich des tateinheit-lich begangenen Sexualdelikts ein Rücktritt bereits deshalb ausgeschlossenist, weil schon das Ausziehen nach zur Durchführung des Geschlechtsver-kehrs eingesetzter Gewalt eine vollendete sexuelle Nötigung darstellt (vgl.BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 1 StR 241/02; BGH NStZ 1993, 78). Durchdie Annahme eines bloßen Versuchs ist der Angeklagte nicht beschwert. EinRücktritt davon scheidet nach dem eindeutigen Gesamtzusammenhang derUrteilsfeststellungen wegen Fehlschlags aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228).3. Auch die Bemessung der Jugendstrafe hält sachlichrechtlicherPrüfung stand. Zwar stoßen die Erwägungen des Landgerichts, bei Anwen-dung des allgemeinen Strafrechts spreche gegen eine Strafmilderung wegenVersuchs, daß dessen Handlungsunwert nicht wesentlich hinter dem Er-folgsunwert der vollendeten Straftat zurückgeblieben sei, bezogen auf denversuchten Mord auf erhebliche Bedenken. Zudem durfte die Jugendkammernicht in erster Linie auf das Tatunrecht abstellen (vgl. BGHR JGG § 18Abs. 2 Erziehung 10), dem für die Beurteilung der Schuldschwere lediglichinsoweit Bedeutung zukommt, als es auch Rückschlüsse auf das Maß derSchuld zuläßt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 8 m.w.N.).Diese Bedenken greifen aber nicht durch, weil die Jugendkammer das insge- - 8 -samt massive Tatbild zutreffend bewertet und unter Berücksichtigung desErziehungsgedankens zu einem vertretbaren Ergebnis gefunden hat.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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