5 StR 134/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels 226 an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der allein erhobe-nen Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das wei-tergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. M344rz 2007 zur Strafzumessung des Landgerichts ausgef374hrt: 2 204Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. 3 - 3 - Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Schwurgericht es bei der Festsetzung der Einsatzstrafe unterlassen hat, die erste Alternative des 247 213 StGB zu er366rtern. Dies war hier aus Rechtsgr374nden unerl344sslich (vgl. BGH NStZ 1995, 83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschl374s-se vom 12. Juni 2002 226 5 StR 221/02 226 und vom 11. Dezember 2006 226 5 StR 457/06 226). 4 Der genannte Rechtsfehler ber374hrt zwar die andere Einzelstrafe nicht. Da indes nicht auszuschlie337en ist, dass diese von der Bemessung der Einsatz-strafe beeinflusst ist, und um dem neuen Tatrichter eine umfassende Bewer-tung zu erm366glichen, sollten alle Strafausspr374che in dessen Beurteilung ge-stellt werden. 5 6 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Neue, die nicht in Wi-derspruch zu den bisherigen stehen, k366nnen getroffen werden.223 7 Dem kann sich der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der durch-aus ma337vollen Bestrafung des Angeklagten verschlie337en, zumal das Land-gericht nach sachverst344ndiger Beratung auch hinsichtlich des versuchten Totschlags noch von einer psychischen Beeintr344chtigung des Angeklagten ausgegangen ist, die durch die Aufregung des Angeklagten infolge der von K. hervorgerufenen Verletzungen mitverursacht worden ist (UA S. 20). Es liegt deshalb nahe, dass der durch die Kr344nkung hervorgerufene Zorn des Angeklagten noch angehalten und als nicht durch rationale Erw344gung unter-brochene Gef374hlsaufwallung fortgewirkt hat (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 213 Rdn. 9a m.w.N.). Solches wird der neu berufene Tatrichter zu pr374fen haben, der bei dem ersichtlich alkoholkranken Angeklagten (UA S. 4) auch die Verh344ngung 8 - 4 - einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB in seine W374rdigung einbeziehen wird. Um dies zu erm366glichen, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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