5 StR 134/11 (alt: 5 StR 123/10) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. Juni 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. J u- ni 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin T. als Verteidiger in , Rechtsanwalt R. als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 6. Oktober 2010 wird verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten s eines Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen . Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren mit Urteil vom 17. Sep - tember 2009 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia t rischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Beschuldigten hatte der S e- nat dieses Urteil entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n walts mit den Feststellungen aufgehoben, davon jedoch die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf de r rechtswidrigen Tat ausgenommen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht durch U r- teil vom 6. Oktober 2010 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbri n- gung de s Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte Revision des Nebenkl ä- gers. 1. Das Landgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: a) Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 3 2 Jahre alte, nicht vorb e- strafte, in der Türkei geborene Beschuldigte leidet seit etwa Mitte der 90 er 1 2 3 - 4 - Jahre an einer schizophrenen Störung mit paranoid - halluzinatorischer Ve r- laufsform, die trotz durchgängiger antipsychotischer Medikation nur unvol l- ständi g re mittiert ist. In den Jahren 1997 und 1998 wu r de er mehrere Monate stationär psychiatrisch behandelt, nachdem er psychische Auffälligkeiten g e- zeigt hatte und es unter anderem zu grundlos aggressiven Durchbrüc (UA S. 8) gegenüber Dritten gekommen wa r. Im Oktober 2001 wurde er ein weiteres Mal stationär in einer psychiatrischen Klinik aufgenommen, nac h- dem er einem Mitbewohner in seiner b e treuten Wohneinrichtung einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte. Im Februar 2002 wurde er teilr e- mittiert un d normal gestimmt entlassen. Seitdem wurde er bis zu seiner Fes t- nahme in dieser Sache durch eine Institutsambulanz psychiatrisch betreut, wobei er durc h gängig eine stabile Medikamenten - Compliance aufwies. Auch während seiner einstweiligen Unterbringung i m Krankenhaus des Ma ß- regelvol l zugs in dieser Sache zeigte er sich durch gehend behandlungsbereit und nahm w i derspruchslos seine Medikamente ein. Sein Verhalten war ruhig und angepasst; aggressive Tendenzen waren zu keinem Zeitpunkt erken n- bar. Der Beschuldig te steht seit etw a zehn Jahren unter Betre u ung und hat seit 2005 zudem einen Einzelfallhelfer; zum Zeitpun kt der Anlasstat lebte er selb ständig in einer gemiet e ten Wohnung. b) Am Tattag , dem 16. Dezember 2008, beobachtete eine Zeugin e i- nen Dri t ten bei der Entwendung einer Kamera aus einem Kraftfahrzeug und sah, wie dieser gleichzeitig mit dem Beschuldigten ein Wohnhaus betrat. Von der Entwendung der Kamera wusste der Beschuldigte nichts; er hatte den inzwischen rechtskräftig verurteilten Täter , ei nen ihm nicht näher bekan n- ten Hausbewohner, nur zufällig vor dem Haus getro f fen. Die Zeugin machte eine uniformierte Polizeibeamtin auf das Geschehen au f merksam, die an der Wohnung des Beschuldigten klingelte. Als er die Tür öffnete, forderte die B e- amtin i hn auf, aus der Wohnung herauszutreten und die Hä n de nach vorne zu nehmen. Dieses Verhalten war d em Beschuldigten nicht erklärlich und B öses a n- UA S. 12). Eine realistische 4 - 5 - Ei n schätzung der Situation und eine adäquate Reaktion war en ihm vor dem Hintergrund seiner Erkrankung und der auch damals nicht vollständig remi t- tierten psychotischen Symptomatik nicht mö g lich. Auf Anforderung der Polizist in erschienen nun weitere sieben Polize i- beamte, unter ihnen der Nebenkläger , an der Wohnungstür . Sie klingelten , klopften und Der psychotische Beschuldi g te nahm d ie Situation als zunehmend bedrohlich wahr . Nach weiteren Vers u- c hen, die Tür zu öffnen, setzten die Beamten eine Ramme ein. Als die Pol i- zisten in seine Wohnung eindrangen, geriet der Beschuldigte in Tode s angst. In wahnhafter Realitätsverkennung nahm er an , dass die Bea m ten ihn töten wollten ; er wollte sich nicht kampfl os geschlagen geben. Er stach mit minde s- tens bedingtem Tötungsvorsatz mehrmals gezielt in den Oberkörper des N e- benklägers und verletzte diesen lebensgefährlich durch drei Stiche mit se i- nem Klappmesser in den Bauch und den Thorax. 2. Sachverständig ber aten gelangt die Strafkammer zu der Überze u- gung, dass die Anlasstat aus einer Kombination eines reaktiv bedingten Angst - bzw. Panikzustandes und der psychischen Grundstörung einer sch i- zophrenen Erkrankung des Beschuldigten resultierte; seine S te u erungsfähigkeit sei dadurch aufgehoben gewesen. Die Unterbringung des Beschu l digten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat sie abgelehnt, da sie keine hinreichende Wahrscheinlichkeit sah, dass von ihm infolge se i- nes Zustandes künftig erhebliche rechts widrige Taten zu erwarten sind. 3 . Die Revision des Nebenklägers ist entgegen der Auffassung des G e neralbundesanwalts unbegründet. Ausgehend von den r echtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Ablehnung der Unterbringung des B e- schuldigten i n einem psychiatrischen Kra n kenhaus nicht zu beanstanden. Das gilt ungeachtet des kritischen, vom Landgericht auch nicht verkannten Ausgangspunktes des Falles, dass die ve r fahrensgegenständliche Tat nach ihrer Schwere (§ 62 StGB) als Anlasstat für eine Unt erbringung nach 5 6 7 - 6 - § 63 StGB in Frage kommt und auch auf die fortdauernde paranoide schiz o- phrene Störung des Beschuldigten zurückzuführen ist. Gleichwohl verneint das Landgericht dem Sachverständigen fo l- gend eine hinreichende Gewissheit, nd des zur Schuldunf ä- higkeit führenden Zustandes des Beschuldigten eine bestimmte oder doch g e wisse, über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten bestehe und er de s- halb für die Allg 23). Entsprechend den Hi n- weisen des S e nats in seinem Aufhebungsbeschluss vom 14. April 2010 stellt die Schwurg e richts kammer dabei zum einen darauf ab, dass die Anlasstat in e i ner von dem Beschuldigten subjektiv als äußerst bedrohlich empfundenen Ausnahmes ituation begangen wurde; dass sich eine derartige Ausnahmes i- tuat i on wiederho len könnte, schätzt die Schwurgerichtskammer als äußerst fern li e gend ein. In ihre Würdigung bezieht sie zum anderen das Verhalten des B e schuldigten seit dem Jahr 2002 ein, dem sie keine Hinweise auf eine Gefäh r lichkeit zu entnehmen vermag . S eitdem er durch die Institutsambulanz med i zinisch betreut wird , hatte der Beschuldigte keine Störungen des Rechtsfriedens mehr verursacht . In den vergangenen Jahre n hat te er durc h- gängig eine gute Medikamenten - Compliance gezeigt ; es ist deshalb nicht damit zu rechnen , dass er seine Medikamente in Zukunft eigenmächtig a b- setz en könnte . Akute Krankheitsschübe sind daher nicht zu erwa r ten. Sch ließlich berücksichtigt di e Schwurgerichts kammer, dass selbst die in den Jahren vor 2002 aufgetretenen Krankheitsschübe nicht zu solch schweren Störungen des Rechtsfriedens geführt haben , die den mit einer Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundenen schwe r wiegend en Eingriff hätten rechtfertigen können. Die Wertungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden: Eine al l- gemeine Bereitschaft des Beschuldigten zu brutalen und lebensgefährlichen Verletzungshandlungen kann aus der Tat, freilich nur angesichts der Be so n- de r heiten der Auslösersituation, nicht hergeleitet werden; dem Verhalten des 8 9 - 7 - Beschuldi g ten ist auch Angst - s- punkt für die Gefährlichkeitsbeurteilun g heranzieh t, nicht zu entnehmen. Der Beschu l digte wurde in seiner Wohnung, mit hin in seinem persönlichen Schutz - und Rückzugs raum, von einer Übermacht von Polizeikrä f ten in einer in erheblich em Maße A ngs t auslösende n Weise bedrängt. Zur ursprüngl i- chen Ent stehung dieser Situation hatte der Beschuldigte nichts be i getragen; eine Ko n frontation hatte er nicht gesucht , sich vielmehr bis zum Eindringen der Polizisten in seine Wohnung aus Angst gerade passiv verha l ten . Au ch au s seinem Verhalten während der letzten Jahre ergeben sich keinerlei Hi n- weise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Krankheit d a zu neigt, in soziale Konfliktsituationen hineinzugeraten und in diesen aus i n adäquaten Panikreaktionen heraus Gewalthandlungen zu b e gehen. Basdorf Raum Schneider König Bellay
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