ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR134.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 134/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2015 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o- weit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1) und wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge (Fall 2) zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen Be i- hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge veru r- teilt worden ist. Der Senat hält die Beweiswürdi gung der Strafkammer in di e- sem Fall für nicht tragfähig. Die Einstellung zieht den Wegfall der im Fall 1 ve r- hängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtstrafe nach sich; die im Fall 2 ve r- hängte Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 1 2
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