5 StR 135/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Leipzig vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei dem Angeklagten R nach den getroffenen Feststellungen mangels hi n - reichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, bei dem Angeklagten Ri indes noch tragfähige Begründung des Tatrichters für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere B e - achtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl. § 67 Abs. 5 StGB). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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