5 StR 135/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Untreue u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003beschlossen:1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Ver-säumung der Frist zur Begründung der Revision gegendas Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2002gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom23. Dezember 2002 wird für gegenstandslos erklärt.2. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwalt-schaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit derAngeklagte in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe we-gen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht inzwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit fallen derStaatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen dasvorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten desRechtsmittels zu tragen. - 3 -Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte, wenn es die nunmehr entfallenen Einzelstrafen au-ßer Betracht gelassen hätte.Harms Häger GerhardtRaum Brause
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