5 StR 135/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Ju-ni 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P als Verteidiger, Rechtsanwältin K als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte W , Justizhauptsekretärin N als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 16. Dezember 2004 im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen sämtlich Straftaten zum Nachteil seiner zu den Tatzeiten 12- bis 16jährigen Stieftochter zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die in der Revisionshauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch be-schränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Te-nor ersichtlichen Teilerfolg. Die Überprüfung der Einzelstrafaussprüche deckt keine durchgreifen-den sachlichrechtlichen Fehler auf. Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausgeführt hat, die uneingeschränkte - 4 - Anlastung nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommener, teilweise möglicherweise sogar insoweit verjährter tateinheitlicher Vergehen nach § 174 StGB in den ersten vier Fällen nicht unbedenklich. Mildere Ein-zelfreiheitsstrafen als die hierfür verhängten (dreimal drei Jahre, einmal zwei Jahre und sechs Monate) hätten hier indes, auch wenn die Gewalt im Sinne des § 177 StGB in diesen Fällen im unteren Bereich gelegen hat (UA S. 10), keine schuldangemessene Sanktion mehr begründet. Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen die Gesamt-strafbildung. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei herangezoge-nen Strafmilderungsgründe (UA S. 9 f.; 11) hätte die gravierende Anhebung der Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe mindestens näherer Erläute-rung bedurft. Dies gilt angesichts des gegebenen engen situativen und teils auch zeitlichen Zusammenhangs trotz des Gesamtgewichts der abgeurteilten Taten, die im Rahmen eines familiären Beziehungsgeflechts von dem bislang unbestraften Angeklagten, bei dem eine herausgehobene Wiederholungsge-fahr nicht ersichtlich ist, verübt worden sind. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen blo-ßen Begründungs- und Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die rechtskräftigen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der bislang getroffenen Feststellungen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Es kann dabei nur weitere Feststellungen berücksichtigen, die den bislang getroffenen nicht widersprechen. Hierzu wird auch der Umstand zu rechnen sein, daß der Angeklagte seine Revision ungeachtet der vom Senat verdeut-lichten Aussicht eines (vorläufigen) Erfolges zum Schuldspruch aufgrund mangelhafter Begründung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil (vgl. zu den mißachteten Anforderungen vollständiger Begründung in Fällen dieser Art nur: BGH NStZ 2000, 496, 497; 2002, 494, 495; NJW 2003, 2250; jeweils m.w.N.) auf den Strafausspruch beschränkt und damit auch den Inte-ressen der Nebenklägerin Rechnung getragen hat, die durch einen uneinge-schränkten Verfahrensfortgang ersichtlich gravierend beeinträchtigt worden - 5 - wäre. Das wird eine merkliche Absenkung der bisherigen Gesamtfreiheits-strafe nahelegen. Harms Basdorf Raum Brause Schaal
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