5 StR 135/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-li 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Septem-ber 2005 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 1 I. Das Urteil des Schwurgerichts beruht auf folgenden Feststel-lungen: 2 Der Angeklagte war zur Tatzeit 23 Jahre alt. Er stammt aus der T374rkei und lebte damals seit zehn Jahren in Deutschland. Er ist nicht vorbestraft, war zur Tatzeit ohne Arbeit, wurde von seiner Mutter finanziell 3 - 4 - unterst374tzt und ging 226 meist nachts unter regelm344337igem erheblichem Alko-hol- und Haschischmissbrauch 226 seinen Vergn374gungen nach; er hatte etwa 4.000 Euro Schulden. Am Tattag, dem 1. Mai 2002, plante er in den Morgenstunden, einen Zeitungsladen zu 374berfallen. Er betrat gegen 7.40 Uhr, bewaffnet mit einer geladenen Schreckschusspistole, dass in Berlin-Moabit gelegene La-dengesch344ft des 40-j344hrigen K. , der hier seit 6.30 Uhr trotz des gesetzlichen Feiertages aktuelle t374rkische Zeitungen an Landsleute verkauf-te. Obgleich der 334berfallene dem Angeklagten an K366rpergr366337e und Gewicht markant unterlegen war, lie337 er sich durch die Bedrohung mit der Waffe und die Forderung nach Herausgabe von Geld nicht einsch374chtern, sondern schlug dem Angeklagten die Waffe aus der Hand, versetzte ihm m366glicher-weise auch einen Faustschlag und beschimpfte ihn. Der Angeklagte, der 374ber die Gegenwehr des Opfers in Erregung und Wut geraten war, verfolgte seinen Tatplan, den er nunmehr mit k366rperlicher Gewalt durchsetzen wollte, weiter. Dabei wirkte er in massivster Weise auf den Gesch344digten ein, dem er mit stumpfer Gewalt mehrfach ins Gesicht schlug und den er heftig w374rgte. Das Opfer erlitt eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf. Dem zu Bo-den Gegangenen brachte der Angeklagte mit dem Fu337, den Knien oder dem Arm eine Vielzahl schwerster Rippenbr374che bei. Das Opfer, das weitere gra-vierende Kopf- und Kehlkopfverletzungen erlitten hatte, verstarb. Hiermit hat-te der Angeklagte bei seinem Vorgehen gerechnet. 4 Der Angeklagte entwendete aus dem hinteren Bereich des La-dengesch344fts eine Kellnertasche mit 600 Euro und diversen Papieren. Hekti-sche Versuche, die elektronische Kasse zu 366ffnen, waren zuvor gescheitert. Bei der Durchsuchung des Gesch344fts hinterlie337 der Angeklagte mehrere blu-tige Finger- und Handabdr374cke. Nachdem er unerkannt vom Tatort entkom-men war, konnte er durch eine Handfl344chenspur erst mehr als zwei Jahre nach Tatbegehung identifiziert werden. 5 - 5 - Der Angeklagte hat seine T344terschaft am Schluss der Haupt-verhandlung eingestanden. Zuvor hatte er lediglich allgemeine Angaben 374ber sein damaliges Trink- und Rauschmittelkonsumverhalten gemacht. Unter Zugrundelegung einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,6 211 zur Tatzeit und eines erh366hten Haschischkonsums bis in die fr374hen Morgenstun-den vor Tatbegehung (10 Joints) hat das Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung nicht ausge-schlossen. Es entnahm dies dem Zusammenwirken einer nicht unerhebli-chen Alkohol- und Rauschmittelbeeintr344chtigung und einer affektiv aufgela-denen Verstimmung, auf deren Grundlage sich der Angeklagte zur Tatbege-hung entschlossen hatte und die infolge der unerwarteten heftigen Gegen-wehr seines Opfers erheblich gesteigert wurde. 6 Das Schwurgericht hat Mord aus Habgier und zur Erm366gli-chung einer Straftat, tateinheitlich Raub mit Todesfolge angenommen und dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt. 7 II. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 8 1. Die auf Verletzung des 247 261 StPO gest374tzte Verfahrensr374-ge versagt. Ersichtlich hat das Schwurgericht die Feststellungen zur Massivi-t344t der Kopf- und Halsverletzungen des Opfers aufgrund der Ausf374hrungen des Obduktionssachverst344ndigen getroffen, der seine Beurteilung anhand von Lichtbildern erl344uterte. Der f366rmlichen Einnahme eines Augenscheins der f374r Laien f374r sich wenig aussagekr344ftiger Lichtbilder bedurfte es erg344n-zend zu dieser ersichtlich allein tragenden Sachverst344ndigenaussage nicht. Soweit im Urteil ein solcher Augenschein, der in der Hauptverhandlung tat- 9 - 6 - s344chlich nicht eingenommen worden ist, behauptet wird, handelt es sich hiernach um ein unsch344dliches Versehen. - 7 - 2. Auch die Sachr374ge hat keinen Erfolg. Die Gesamtheit der hochgradig massiven Gewalteinwirkungen des Angeklagten auf sein Opfer, die einige Zeit erforderten, legt einen bedingten T366tungsvorsatz nahe (vgl. dazu BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; Schneider in M374Ko-StGB 247 212 Rdn. 9, 26), dessen Bejahung allein deshalb auf dieser ausrei-chenden Tatsachengrundlage beruht. Der T366tungsvorsatz wird durch die An-nahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB ebenso wenig in Frage gestellt wie das Mordmerkmal der Habgier; dass sich der Angeklagte bei den Ge-walthandlungen von seinem urspr374nglichen Plan, das Opfer zu berauben, weiter leiten lie337, belegt schon ohne weiteres der gesamte Tatablauf. 10 Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gravierende Tat-bild, f374r das der Angeklagte 226 wenngleich eingesch344nkt (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 28, 33), was das Schwurgericht beachtet hat 226 strafrechtlich verantwortlich war, war als ma337geblicher Strafsch344rfungsgrund heranzuziehen. 11 III. Auch die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 12 1. Die Aufkl344rungsr374ge versagt. Der Angeklagte hat 226 in Form einer von ihm als eigene Einlassung anerkannten schriftlichen Verteidigerer-kl344rung 226 ein sp344tes Gest344ndnis abgelegt. Das Schwurgericht war hiernach nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft den psychiatrischen Sachverst344ndigen zum Inhalt des Gest344ndnisses und den daraus herzuleitenden Folgerungen f374r die psychi-sche Verfassung des Angeklagten bei Tatbegehung nochmals zu verneh-men. Wie der Verteidiger zutreffend ausgef374hrt hat, sind dem Sachverst344ndi-gen, der den 374blichen Suchtmittelmissbrauch des Angeklagten zur Tatzeit in der Hauptverhandlung erfahren hatte, die Ankn374pfungstatsachen f374r eine 13 - 8 - affektive Aufladung des Angeklagten bei Begehung der Tat fraglos durch Vorhalte der objektiven Tatortbefunde nahegebracht worden, namentlich die Vielzahl der besonders schweren Verletzungen des Opfers und die Indizien f374r die Hektik des Angeklagten, der ungeachtet von Warnsignalen der elekt-ronischen Kasse weiter nach Beute suchte, indes seine Waffe am Tatort zu-r374cklie337. War ein solches Verhalten des Angeklagten von dem Sachverst344n-digen in seinem Gutachten in Erw344gung gezogen worden, konnte sich das Gericht nach sp344terer Best344tigung der wesentlichen Ankn374pfungstatsachen durch die Einlassung des Angeklagten auf jene Beurteilung des Sachver-st344ndigen verlassen (vgl. UA S. 28), ohne ihn hiermit dann noch ausdr374cklich konfrontieren zu m374ssen. 2. Die Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Bei dem Angeklagten lag nach den Feststellungen des Schwurgerichts bei Tatbegehung eine insgesamt nicht unerhebliche rauschmittelbedingte Beeintr344chtigung vor. Namentlich vor die-sem Hintergrund konnte infolge der unerwarteten Gegenwehr des Opfers letztlich eine Bewusstseinsst366rung von insgesamt schon tiefgreifendem Grad ausgel366st werden. Hieraus lie337 sich die M366glichkeit einer erheblichen Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ablei-ten (vgl. BGHR StGB 247 21 Bewusstseinsst366rung 2). Auf der Hand liegt, dass bei der gleichwohl fortdauernd umgesetzten Tatmotivation das Mordmerkmal der 14 - 9 - Habgier immer noch bewusstseinsdominant blieb. Hierin liegt entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch zum Befund erheblich eingeschr344nkter Schuldf344higkeit. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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