5 StR 135/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegr374ndet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 226 411 Ds 108/09 226 einbezogen ist. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die da-durch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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