BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 135/15 vom 2. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteil ten vom 14. Mai 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerich ts Braunschweig vom 5. Novem - ber 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine nicht näher ausgeführte Anhörungsrüge (§ 356a StPO) e r- hoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der S enat hat bei seiner Entscheidung weder Tats a- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbri n- gen des Verurteilten übergangen . Der Beschluss des Senats vom 29 . April 2015 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An tragsschrift vom 2 4 . März 2015 zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begrü n- dung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 1 2
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