ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR135.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 135/18 vom 6. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6 . Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2017 mit den Festste l- lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Anlasstat bestehen. Die Sache wi rd zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör perverletzung freigesprochen und dessen U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die gegen die Unterbringung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des L andgerichts arbeitete der Angeklagte, der unter einer bipolaren affektiven Störung sowie einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch leidet, während seiner früheren Maßregelu n- 1 2 - 3 - terbringung im Rahmen von Lockerungen in einer gemeinnützigen Einric htung. Dabei lernte er die dort ebenfalls beschäftigte und wegen einer psychischen Erkrankung berentete Nebenklägerin kennen. Zwischen beiden entstand z u- nächst ein von gegenseitiger Sympathie getragenes Verhältnis. Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvo llzug am 1. Februar 2017 trafen sie sich meh r- fach im Haus der Nebenklägerin oder in der Wohnung des Angeklagten, wobei es wiederholt zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Als der Angeklagte die Nebenkläger in in der Nacht zum 20 . Febr u- ar 2017 erneu t in ihrem Haus aufsuchte, verhielt er sich ihr gegenüber zune h- mend aggressiv. Als sie sich im weiteren Verlauf der Nacht nackt ausgezogen hatten und im Schlafzimmer waren, warf der Angeklagte die Nebenklägerin plötzlich auf das Bett. Er setzte sich rittli ngs auf ihren Brustkorb, so dass sie kaum noch Luft bekam. Ihre wiederholte Bitte, von ihr herunterzugehen, ign o- rierte er. Stattdessen schlug er ihr mit der flachen Hand zweimal heftig auf die Ohren, forderte sie auf, sich bei ihm zu entschuldigen, und hie lt ihr drohend e i- ne Faust vor das Gesicht. Danach ließ der Angeklagte von ihr ab und schlief ein. Die Nebenklägerin erlitt eine Schwellung des Thorax im unteren Rippenb e- reich sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. 2. Der Angeklagte hat bestritte n, der Nebenklägerin in der Nacht zum 20. Februar 2017 Gewalt angetan zu haben. Sie hätten eine Beziehung geführt, in der es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. In j e- ner Nacht seien sie beide zu müde für Sex gewesen und hätten sich zu Bett begeben und geschlafen. Am nächsten Morgen sei die Nebenklägerin nach ihr 3 4 - 4 - beruhigen eine Ohrfeige gegebe n habe. Er habe sich auf ihre Hüfte gesetzt, Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der festgestellten Anlas s- tat auf die teilgeständige Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen der Nebenklägerin, deren An gaben sachverständig aussagepsychologisch b e- gutachtet wurden und deren Aussagetüchtigkeit wegen ihrer psychischen E r- krankung Gegenstand eines psychiatrischen Zusatzgutachtens war. Die N e- benklägerin hat in der Hauptverhandlung Tätlichkeiten des Angeklagten in der Tatnacht den Feststellungen entsprechend geschildert. Zum Anklagevorwurf einer Vergewaltigung, von der sie in ihren polizeilichen Vernehmungen berichtet hatte, hat sie einerseits geäußert, zu möglichem Oral - , Vaginal - oder Analve r- kehr keine sicheren Erinnerungen mehr zu haben, andererseits angegeben, hierzu sei der Angeklagte in dieser Nacht viel zu erschöpft und im Übrigen zu sehr mit seinen Handgreiflichkeiten beschäftigt gewesen. Das Landgericht ist dem Gutachten der aussagepsychologischen Sac h- verständigen gefolgt, wonach sich bei der Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung deutliche Widersprüche ergeben hätten zum Inhalt des bis dahin geschilderten Kerngeschehens zu den sexuellen Handlungen des Ang e- klagten, und zwar insbesondere erh ebliche Unsicherheiten bezüglich der Art und des Zeitpunkts dieser Handlungen. Sie habe keine tragfähige Erklärung für dieses den bisherigen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen und wä h- rend der Exploration widersprechende Aussageverhalten der Geschädi gten, weshalb sie in deren Schilderung die Details der sexuell motivierten Handlu n- gen des Angeklagten nicht als verlässlich einstufen könne. Dies berühre jedoch nicht die weiteren Einzelheiten des von der Geschädigten konstant geschilde r- ten Handlungsablauf es. Das Landgericht ist danach zu dem Schluss gelangt, 5 6 - 5 - dass die bei ihr in der Hauptverhandlung aufgetretenen Erinnerungsunsiche r- heiten einem Tatnachweis hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs entgege n- stehen dass es bei dem Vorwurf der körperlichen Gewalttätigkeiten gegen d 27). II. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung zu den g e- walttätigen Übergriffen des Angeklagten hält aus den vom Generalbundesa n- walt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen revisio nsgerichtlicher Prüfung stand. Hingegen begegnet die Gefährlichkeitsprognose durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken. Angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbunden ist, hat das Landgericht se ine Übe r- zeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten nicht hinreichend s- 63 Satz 2 StGB zur Anwendung kommt. Den danach geltenden verschär f- ten Darlegungsanforderun gen an die Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2017 3 StR 385/17, NStZ - RR 2018, 86, 87 mwN) ist es indes nicht gerecht geworden. Das Landgericht hat seine dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgende Einschätzung ni cht hinreichend konkret belegt, wonach aufgrund des inzwischen fortgeschrittenen Krankheit s- zustandes des Angeklagten und seiner krankheitsbedingt bestehenden Impuls i- vit ä t schwerste Gewalttaten zu erwarten seien, wozu sexuell motivierte Gewal t- taten, aber au ch für die Allgemeinheit hochgefährliche Brandstiftungsdelikte gehören würden. Zu den zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wä h- rend der früheren Unterbringung des Angeklagten, von denen das erste 2009 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde und das zweite 2014 mit der Veru r- 7 8 - 6 - teilung zu einer Geldstrafe endete, lässt sich den Urteilsgründen Näheres nicht entnehmen. Dies gilt auch, soweit das Landgericht zum Beleg der Gefährlic h- keit des Angeklagten weitere zeitlich nach der verfahrensgegenständlich en Tat im Rahmen der einstweiligen Unterbringung stattgefundene Vorfälle a n- führt, in denen dieser sich aggressiv und pyromanisch verhalten habe (UA S. 29, 33). Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehle rfrei getroffenen Feststellungen zur Anlasstat ei n- schließlich derjenigen zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten können bestehen bleiben. Neue Feststellungen hierzu können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Sander Sch neider König Berger 9
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