ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR135.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 135/19 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 wird der ihn betref- fende Ausspruch über die Einziehung des Wertes der Taterträge auf 165.820 Euro geändert. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten P . gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines R echtsmittels zu tragen. Gründe: Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage einer Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB mit dem Betrag von 169.360 Euro rechtsfehlerfrei den Wert der Erlöse festgestellt, die der Angeklagte K . durch die insoweit lediglich be rück- sichtigten 22 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangt hat. Bei seinem Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB hat es aber übersehen, den bei dem Angeklag- ten sichergestellten Betra g von 3.540 Euro in Abzug zu bringen. Hinsichtlich dieses Geldes ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich 1 - 3 - um Erlöse aus den hier abgeurteilten Drogengeschäften des Angeklagten K . handelt. Demgemäß hat es das sichergestellte Drog engeld auch als Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen. Insoweit war eine weitere Einziehung nach § 73c Satz 1 StGB ausgeschlossen. Der Ausspruch über die Einziehung war daher in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO in dem aus der Beschlu ssformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Sander König Berger Mosbacher Köhler 2
Full & Egal Universal Law Academy