5 StR 136/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Septe m - ber 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Ve r - gewaltigung verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die G e - samtfreiheitsstrafe. 1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter und volle n - deter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren veru r - teilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat b e - - 3 - merkt insoweit ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß Verfolgungsverjährung gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB, § 7 Abs. 2 Ziffer 1 2. Alternative StGB, § 78 Abs. 3 Ziffer 2 StGB (vgl. BGHSt 39, 317, 320; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 2 Rdn. 27) und § 78b Abs. 1 Ziffer 1 StGB nicht eingetreten ist. 1. Die Revision erzielt mit der Sachrge einen Teilerfolg. Auf die Verfahrensrge kommt es deshalb nicht an. Die Beweiswrdigung hält rechtlicher Nachprfung nicht stand. Alle r - dings beschränkt sich, da die Beweiswrdigung Sache des Tatrichters ist, die revisionsgerichtliche Nachprfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfe h - ler unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor, wenn die Beweise nicht erschpfend gewrdigt werden (st. Rspr. BGHSt 29, 18, 20; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.) und der Tatrichter in einem Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Pe r - son das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle Umstä n - de, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in se i - ne Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257; BGHR StPO § 261 Bew eiswrdigung 23; BGH NStZ 2000, 496, 497). Diesen hohen Anforderungen wird die Beweiswrdigung des Landg e - richts hinsichtlich der Aussage der Stieftochter des Angeklagten, der die Tatbegehung bestreitet, nicht gerecht. Die einzige Zeugin hatte im Juni 1998 im Rahmen einer polizeilichen und richterlichen Vernehmung eher detailarm ber eine Vergewaltigung mit vaginalem Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten als Sechzehnjä h - rige im Sommer 1990 (richtig 1989) berichtet (UA S. 14 f.). In der ber drei Jahre später stattgefundenen Hauptverhandlung schilderte sie die gleichen Begleitumstände, aber als Tathandlungen lediglich Anfassen am Busen und - 4 - an der Scheide, und verneinte auch auf Nachfrage jede Penetration durch den Angeklagten (UA S. 20). Ohne eine ins Einzelne gehende Erinnerung schloû sie sich dann dem Inhalt ihrer frheren richterlichen Vernehmung an, auf deren Grundlage die Verurteilung erfolgte. Sie erklrte, sich an das G e - schehen 1989 nicht mehr hundertprozentig erinnern zu knnen, aber 1998 ber eine bessere Erinnerung verfgt zu haben (UA S. 20). Bei dieser Sachlage wre das Landgericht verpflichtet gewesen, die Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschpfen und die Umst n - de der Aussagen der Zeugin, die die weitergehende Belastung enthalten, darzustellen und in die Wrdigung mit einzubeziehen (vgl. BGHSt 45, 164, 169; BGH NStZ 2000, 496, 497; Nack StraFo 2001, 1, 4 m. w. N.). Dies ist den Urteilsgrnden nicht zu entnehmen. Es begegnet ferner durchgreifenden Bedenken, daû das Landgericht den Erinnerungsverlust der Zeugin ohne kritische Wrdigung der von ihr dafr abgegebenen Erklrungen und weiterer Umstnde nachvollzogen hat. Deshalb ist zu besorgen, daû es der Aussage in der Hauptverhandlung eine zu geringe und den frheren Aussagen eine zu groûe Bedeutung beigeme s - sen hat. Der Wegfall der Einsatzstrafe fhrt zur Aufhebung der Gesamtfre i - heitsstrafe. 2. Der neue Tatrichter wird im Falle eines Schuldspruchs auch Gel e - genheit haben, die Zeiten der unterlassenen Frderung des Verfahrens beim - 5 - Landgericht von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhan d - lung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHSt 45, 308, 309 m. w. N.) zu wrdigen. Harms Hger Raum Brause Schaal
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