5 StR 136/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen Betruges u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004beschlossen:Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 8. Au-gust 2002 11 KLs 147 Js 79932/01 sowie der Haftfort-dauerbeschluß vom 11. August 2003 werden aufgehoben.Der Angeklagte S ist in vorliegender Sache sofortaus der Untersuchungshaft zu entlassen.G r ü n d e Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage das Urteil desLandgerichts Stuttgart vom 11. August 2003 teilweise aufgehoben. Die weite-re Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig (§ 120Abs. 1, § 126 Abs. 3 StPO).Harms Basdorf RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy