5 StR 136/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezem-ber 2007 wirksam zur374ckgenommen hat. Er hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Nach dem Ergebnis des durchgef374hrten Freibeweisverfahrens hat der Senat gegen die Wirksamkeit der zu Protokoll der Urkundsbeamtin in der Haftanstalt am 8. Januar 2008 erkl344rten Rechtsmittelr374cknahme des Angeklagten keine durchgreifenden Bedenken. Aus den dienstlichen Erkl344rungen der Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse des Angeklagten f374r eine Besprechung der Postkontrolle am Rande der Hauptverhandlung. Dabei besteht f374r die vom Verteidiger vermutete Personenverwechslung kein Anhalt. Aus dem Bezug auf jene Besprechung im zweiten Teil des aufgenommenen Protokolls l344sst sich ein hinreichendes Verst344ndnis des Angeklagten vom gesamten Inhalt der gegen374ber der Urkundsbeamtin abgegebenen Erkl344rungen ableiten. Davon ist die Urkundsbeamtin bei Entgegennahme der Unterzeichnung des Protokolls auch ausgegangen. Dass sie jetzt nach Vorhalt der abweichenden Bewertung durch den Verteidiger und mangels konkreter Erinnerung an den Vorgang, insbesondere auch zur Frage der Zuziehung eines Dolmetschers - 3 - zur Aufnahme des Protokolls, ein Missverst344ndnis nicht ausschlie337t, 344ndert an der Beurteilung angesichts der gesicherten Schl374sse aus der konkreten Erinnerung der Berufsrichter und aus dem Inhalt der weiteren Protokollierung nichts. Basdorf Brause Schaal Hubert Schneider
Full & Egal Universal Law Academy