5 StR 136/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldw344sche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 4. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Einziehung von Wertersatz auf-gehoben. Die Einziehungsanordnung entf344llt. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zur H344lfte zu tragen. Im 334brigen tr344gt die Staatskasse die Kosten des Revisionsverfahrens und die H344lfte der dem Angeklag-ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldw344sche in drei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Dar374ber hinaus hat es angeordnet, dass ein Geldbetrag von 25.000 200 als Wertersatz einge-zogen wird. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revi-sion des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Ap-ril 2010 unter anderem ausgef374hrt: 2 - 3 - 204Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des 247 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung von Wertersatz ge-m344337 247 74c StGB nicht in Betracht; der Angeklagte war nicht Eigent374mer des gem344337 247 261 Abs. 7 StGB grunds344tzlich der Einziehung als Beziehungsge-genstand unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung 374bergeben worden war. 247 74c StGB setzt indes voraus, dass der T344ter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigent374mer des der Einziehung unterliegenden Ge-genstandes war (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85). Gegen374ber tatbeteiligten Nichteigent374mern ist die Anordnung von Werter-satzeinziehung hingegen nicht m366glich (vgl. LK-Schmidt, StGB, 247 74c Rdnr. 17). Eine Anordnung der Einziehung von Wertersatz bei dem Ange-klagten scheidet mithin aus. 3 4 Eine Umdeutung in eine (gewinnabsch366pfende) Anordnung von Wert-ersatzverfall kommt bereits mangels entsprechender Feststellungen nicht in Betracht 205 5 Im 334brigen d374rften einer Verfallsanordnung die Ersatzanspr374che der gesch344digten Banken entgegenstehen.223 Dem tritt der Senat bei. Er schlie337t auch aus, dass f374r eine Verfallsan-ordnung tragf344hige Feststellungen nachholbar w344ren. 6 Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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