5 StR 137/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafau s - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur St euerhi n - terziehung in drei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterzi e - hung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafau s - spruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer im Hinblick auf Fall 4 (Beihilfe zur versuchten Steuerhinterzi e - - 3 - hung) eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geprft hat. Dies htte im vorliegenden Fall aber der Errterung bedurft (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 11). Da die Einsatzstrafe somit keinen Bestand haben kann, war die Aufhebung auf die brigen Strafen zu erstrecken, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daû auch diese von dem Rechtsfehler beeinfluût sind. II. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die ungewhnlich lange Verfah rensverzgerung wird bei der g e - botenen Neubestimmung des Strafausspruches erhebliches Gewicht erla n - gen mssen. Wie sich aus den Urteilsgrnden ergibt, hat der Haupttter b e - reits im November 1995 ein umfassendes Gestndnis abgelegt. Damit sta n - den die Tat, ihr Schuldumfang und die Tatbeteiligten im wesentlichen fest. Hinderungsgrnde, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, warum es erst im November 2001 zu einer Aburteilung der Taten des Angeklagten kam, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage wird der neue Tatrichter zu er r - tern haben, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzgerung vorliegt und diese gegebenenfalls durch Vergleich mit der ohne Bercksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu b e - stimmen haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 11). Bei einer dann vorzunehmenden Kompensation wird auch angemessen zu b e - rcksichtigen sein, daû die ungewhnlich lange Zeit der Ungewiûheit sich fr den Angeklagten schon deshalb in besonderem Maûe belastend au s - wirkte, weil er als Steuerberater in seiner beruflichen Bettigung durch das schwebende Steuerstrafverfahren existentiell berhrt war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13). - 4 - 2. Weiterhin wird die Hhe des festzusetzenden Tagessatzes nher zu belegen sein. Dies setzt neben der Feststellung einer Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenber seinen Kindern auch voraus, daû dargelegt wird, inwieweit der Angeklagte an seine Ehefrau oder an seine geschiedene Ehefrau noch Unterhaltsleistungen zu erbringen hat. Harms Hger Basdorf Raum Schaal
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