5 StR 137/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7 . Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen exhibitionistischer Handlungen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur teil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatg e- schehen. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor fen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Chemnitz Strafrichter zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landger icht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Han d- lunge n in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs M o- n a ten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach d en Feststellungen des Landgerichts ist der 67 - jährige Ang e- klagte seit einem schweren Autounfall im Juni 1994 in seinem Geh - und Sprachvermögen stark eingeschränkt und leidet an einem organischen Ps y- taler Reakt i- hatte, wurde er seit dem Jahr 2003 insgesamt viermal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu Freiheit s- strafen verurteilt; drei der Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Z u- grunde lag den Verurteilungen, dass der Angeklagte meist an öffentlichen 1 2 - 3 - Orten vor Kindern an seinem entblößten Geschlechtsteil manipulierte oder dieses breitbeinig auf Bänken oder in der Straßenbahn sitzend zur Schau stellte. In allen Fällen wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. Der verfahrensgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Juni 2011 ohne Unterhose und mit einer kurzen Hose bekle i- det, die im Schrittbereich e in großes Loch aufwies, auf der Bank einer Str a- ßenbahnhaltestelle saß. Vor drei etwa 12 - jährigen Mädchen, die dort wart e- ten, nahm der Angeklagte seine Beine auseinander, so dass die Kinder sein unbedecktes Geschlechtsteil sehen konnten. Damit wollte der An geklagte seinem trotz unfallbedingter Erektionsunfähigkeit noch vorhandenem Sexua l- verlangen nachkommen. Sachverständig beraten kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte dabei aufgrund einer krankhaften seel i- schen Störung in Form eines psyc hosomatischen Syndroms erheblich in se i- ner Fähigkeit beeinträchtigt war, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. 2. Während die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tata b- lauf rechtsfehlerfrei sind, hält der Schuldspruch sachlich - rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Schuldunf ä- higkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ausgeschlossen hat, ist für das Revis i- onsgericht nicht ausreichend . Insoweit zitiert das angefochtene Urteil ledi g- lich die Stellungnahme des Sachverständigen, nach der das Leben des A n- der Lage sei, gewisse Dinge zu bewältigen und vorhandene Defizite ausz u- gleichen, so dass er in seiner Steuerungsfähi gkeit zwar erheblich vermindert zu unpräzise, um eine völlige Schuldunfähigkeit des hirnorganisch stark b e- einträchtigten und sexuell in erheblichem Maße verhaltensauffälligen Ang e- kla gten zu belegen. Hinzu kommt, dass das Urteil über das gegenwärtige Leben des Angeklagten so gut wie keine Feststellungen trifft. 3 4 - 4 - Das neue Tatgericht wird mithin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen eine umfassende Prüfung einer möglichen Schuldunfäh igkeit des Angekla g- ten vorzunehmen haben. 3 . Der Senat macht von § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht Chemnitz Strafrichter zurück. Maßregeln kommen nicht in Betracht. Der Strafrichter wird für den Fall erneuten Au s- sc hlusses von Schuldunfähigkeit das Strafmaß für die von den Geschädigten durchweg nicht als bedrohend, sondern lediglich als anstößig empfundene, gemeinlästige Tat des schwerbehinderten Angeklagten erneut kritisch zu b e- denken haben, eventuell auch unter dem Gesichtspunkt des § 47 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. März 1994 4 StR 75/94, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Urteil vom 8. Mai 1 996 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7) und des § 56 StGB, unter Bedachtnahme unter Umständen geeignet er Bewährungsweisungen. Basdorf Raum Schaal Schneider König 5
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