ECLI:DE:BGH:2016:240516B5STR137.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 137/16 vom 24. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Flensburg vom 19. November 2015 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass eine Verurteilung wegen Beihi l- fe zum Wohnungseinbruchdiebstahl entfällt. Der Beschwerde führer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Wo h- nungseinbruchdiebstahls, wegen Beihilfe zum Wohnungseinb ruchdiebstahl in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlus s- formel ers ichtlichen Korrektur des Schuldspruchs. Insoweit ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken: In den Fällen 1 und 2 liegt lediglich eine Beihilfehandlung und damit eine Handlungseinheit auch dann vor, wenn der Angeklagte hierdur ch zwei sel b- gefördert hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. März 2013 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, 2212 Rn. 6 mwN). Der Schuldspruch war entsprechend zu korrigieren. D er daraus resultierende Wegfall einer der beiden 1 2 - 3 - Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten wirkt sich nicht auf den Gesamtstrafausspruch aus. Der Senat kann angesichts der zahlreichen verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von Gewicht ausschl ießen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die Einstufung der Beihilfe als eine Tat lässt aus den genannten Grü n- den die durch das Landgericht vertretbar vorgenommene Beurteilung der Hau pttaten als real konkurrierend unberührt. Deswegen ist eine Erstreckung der Revisionsentscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ang e- zeigt. Sander Dölp König Berger Bellay 3
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