ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR137.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 137/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu t ragen. Die Revision des Angeklagten ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut wirksam auf die Nichtzubilligung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfah- rensverzögerung beschränkt und bleibt insoweit aus den durch den General- bundesanwalt angeführten G ründen erfolglos. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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