5 StR 138/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lan d - gerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller N ö - tigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hat seine Unterbringung in der Sicherungsve r - wahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht hier die Aufhebung des gesamten Urteils nach sich. 1. Wegen einer Serie von acht zwischen August 1987 und April 1989 jeweils im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangener Taten (teils versuchter) sexueller Nötigungen bzw. Vergewaltigungen wurde der Angeklagte im Februar 1990 zu zwei Jahren und drei Monaten Jugen d - strafe verurteilt. Nachdem er Ende Oktober 1990 vorzeitig auf Bewährung entlassen worden war, begann er bereits im März 1991 eine bis August 1991 - 3 - andauernde Serie von fnf erneut im Zustand erheblich verminderter Steu e - rungsfhigkeit begangener Vergewaltigungen. Deshalb wurde er im Mai 1992 unter Einbeziehung der vorgenannten Bestrafung zu einer einheitl i - chen Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt, und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Nachdem der Vollzug der Unterbringung Anfang des Jahres 2000 w h - rend einer Lehre des Angeklagten erheblich gelockert worden war, beging dieser im Juli 2000 whrend des fortdauernden Vollzugs der Unterbringung die jetzt zu beurteilende Tat: Er berfiel in den Morgenstunden auf dem Weg zu seiner Lehrstelle in einer Grnanlage von hinten eine Frau, drckte der Geschdigten die Luft ab, zog sie ins Gebsch, brachte sie zu Boden, wrgte sie und versuchte, sie mit Schlgen vom Schreien abzuhalten, bevor er nach einem strkeren Hilfeschrei von ihr abließ und flchtete. 2. Das Landgericht hat sich bei diesem Tathergang rechtsfehlerfrei unter maßgeblicher Bercksichtigung der entsprechenden Vorgehenswe i - se des Angeklagten bei seinen frheren Tatserien von dessen Ziel be r - zeugt, gewaltsam sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen. Auch bestehen angesichts der Feststellungen zu den Schreien des Opfers und den zeitlichen und rtlichen Gegebenheiten an dem nicht vllig unb e - lebten Tatort (UA S. 29) gegen den Ausschluß eines freiwilligen Rcktritts vom unbeendeten Versuch der sexuellen Ntigung letztlich keine durc h - greifenden Bedenken (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 23 m.w.N.), wenngleich es insoweit an grundstzlich erforderlichen nheren rechtlichen Ausfhrungen des Landgerichts fehlt. 3. Nicht nachvollziehbar bleibt indes der Ausschluß erheblich vermi n - derter Steuerungsfhigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat. - 4 - Sachverstndig beraten hat das Landgericht festgestellt, daû beim A n - geklagten ungeachtet einiger Therapiefortschritte whrend der Unterbri n - gung nach wie vor eine schwere kombinierte Persnlichkeitsstrung mit narziûtischen, dissozialen und emotional-instabilen Anteilen sowie einer Strung der sexuellen Prferenz im Sinne eines sexuellen Sadismus, mithin eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 33) vorlag. Der spezif i - sche enge motivatorische Zusammenhang dieser schweren psychischen Strung des Angeklagten mit der festgestellten Tat indiziert, wie auch die Revision zutreffend ausfhrt, eine erhebliche Verminderung seiner dabei vorhandenen Steuerungsfhigkeit (vgl. nur Trndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 4 m.w.N.). Die im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverstndigen von der Strafkammer gegen die Annahme einer Erheblichkeit der zustandsbedingten Herabsetzung des Steuerungsvermgens angefhrten Erwgungen sind demgegenber fast durchweg zweifelhaft und knnen insgesamt nicht als tragfhig anerkannt werden. Der Umstand, daû es whrend der andauer n - den Kontrolle in der Unterbringungssituation lediglich zu einer Einzeltat g e - kommen ist, mag das Bestehen nach wie vor vorhandener Selbstkontrol l - mglichkeiten des Angeklagten belegen; hierdurch lût sich indes nicht w i - derlegen, daû diese ungeachtet noch recht massiver Auûenkontrolle und trotz nachdrcklichster Warnungen durch den fortdauernden Maûregelvol l - zug bei ihm anlagebedingt instabil sind. Nichts anderes gilt fr den bewu û - ten ± wenngleich rechtlich als unfreiwillig bewerteten ± Abbruch der Tat, wie er auch bei Einzelfllen der ersten Tatserie des Angeklagten erfolgt war. Die auch sonst gereizte und aggressive Stimmung des Angeklagten im Tatzei t - punkt mag die Überwindung der gebotenen Eigenkontrolle trotz aller Auûe n - einwirkungen erklren, ein Beleg gegen eine erhebliche Verminderung se i - ner Steuerungsfhigkeit ist auch hierin nicht zu finden. Schlieûlich sind auch aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten des Angeklagten keine hi n - reichenden Anzeichen fr eine nicht unerhebliche Beeintrchtigung seines Hemmungsvermgens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 7. Mrz 2002 ± 3 StR 335/01 zur minderen Bedeutung - 5 - des Leistungsverhaltens fr die Beurteilung der Beeintrchtigung der Schuldfhigkeit durch schwere seelische Abartigkeit). Allein aus dem eher unaufflligen Nachtatverhalten lût sich solches auch kaum herleiten. 4. Der Senat sieht sich veranlaût, das Urteil insgesamt aufzuheben. Infolge lckenhafter Prfung enthlt es auch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. So hat das Landgericht es unterlassen, das Vorliegen e i - ner gefhrlichen Krperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) zu prfen, die nach den Feststellungen durch eine Begehungsweise mittels eines hinterlistigen Überfalls in Betracht zu ziehen ist, insbesondere aber angesichts der mass i - ven Einwirkungen auf die Luftzufuhr der Geschdigten wegen einer Tatb e - gehung mittels einer das Leben gefhrdenden Behandlung auf der Hand liegt. Nach den rechtsfehlerfrei angestellten Überlegungen zu den Parallelen mit den Vortaten des Angeklagten wre ferner eine weitergehende Festste l - lung der Tatziele des Angeklagten in Betracht zu ziehen gewesen, die seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) htte rechtfertigen knnen. Fr eine Durchentscheidung zum Nachteil des Angeklagten fehlt es jedenfalls insoweit an ausreichenden Feststellu n - gen. Die Rechtsfehler beschweren den Angeklagten zwar nicht. Wenn die lckenhafte Beurteilung aber bei erneuter umfassender Beurteilung vermi e - den wird, knnte dies auch bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB dazu fhren, daû die Schuld des Angeklagten im Ergebnis nicht geri n - ger als bislang zu bewerten sein wird. Eine durch bisherige Feststellungen nicht eingeschrnkte, umfassende eigene Sachprfung durch den neuen Tatrichter ist daher vorzugswrdig (vgl. auch BGH, Urt. vom 23. Januar 2002 ± 5 StR 391/01). Der neue Tatrichter wird danach zu Schuldspruch und Maûregelanordnung umfassend ohne Bindung an das angefochtene Urteil, zur Strafe unter Bedacht auf § - 6 - 358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu zu befinden haben. Auch unter Bercksicht i - gung der schtzenswerten Belange der Nebenklgerin erscheint eine solche Verfahrensweise bei der gegebenen Beweislage, bei der eine sie besonders belastende zeugenschaftliche Vernehmung zu vermeiden sein wird, noch vertretbar. 5. Angesichts des Verlaufs der bisherigen Therapie erscheint es g e - boten, daû der neue Tatrichter nunmehr einen weder whrend der Therapie im Maûregelvollzug noch auch nur im Vollstreckungsverfahren mit dem A n - geklagten befaûten Sachverstndigen zu dessen Schuldfhigkeit vernimmt. Sofern dieser zu gleichen Befunden wie der bisherige Sachverstndige g e - langt, lge bei gleichen oder gar schwereren Feststellungen zur Tat die g e - sicherte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Hand, we l - che ± neben einer kaum milderen Bestrafung ± die erneute Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemû § 63 StGB nach sich ziehen drfte. Die Voraussetzungen fr eine Unterbringung in der Sicherungsverwa h - rung sind bei einer Strafhhe wie bisher, wenn nicht bereits nach § 66 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Trndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 4), jedenfalls nach § 66 Abs. 2 StGB erfllt. Es kme daher nicht auf die vom Bundesgericht s - hof, soweit ersichtlich, noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu den forme l - len Voraussetzungen der vom Landgericht herangezogenen Norm des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB an, ob bereits eine frhere Verurteilung wegen mehrerer der genannten Straftaten zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, somit ohne weiteres die gegen den Angeklagten zuletzt verhngte einheitliche Jugen d - strafe, ausreichte (so Stree in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 61) oder ob eine entsprechend hohe Einzelfreiheitsstrafe zu verlangen wre (so Hanack in LK 11. Aufl. Nachtrag zu § 66 Rdn. 8); fr den letztg e - nannten Fall fehlte es an der gebotenen tatrichterlichen Prfung, ob fr eine - 7 - der durch die einheitliche Jugendstrafe sanktionierten einschlgigen Taten allein drei Jahre Jugendstrafe verhngt worden wren. Neben einer erneuten Unterbringung nach § 63 StGB kme in des eine Unterbringung nach § 66 StGB gemû § 72 Abs. 1 StGB angesichts ident i - scher Ursachen von psychischer Strung und Hang nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 2002 ± 1 StR 546/01 und vom 20. Februar 2002 ± 2 StR 486/01). Der gebotene Schutz der Allgemeinheit vor dem gefhrl i - chen Angeklagten wre dann allein im Vollzug der Unterbringung nach § 63 StGB zu gewhrleisten (BGH aaO). Harms Hger Basdorf Brause Schaal
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