5 StR 138/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 16. Dezember 2008 dahin ge344ndert, dass die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus entf344llt (247 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Geb374hr um die H344lfte erm344337igt; die H344lfte der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Aus-lagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat jedoch die im Re-visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin umfassend zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat ferner angeordnet, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. 1 - 3 - Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel und gegen die Strafh366he. Hinsichtlich dieser ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat die Bestimmung des Vorwegvollzugs keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. April 2009 ausgef374hrt: 2 204Die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann (205) kei-nen Bestand haben. Die gegebene Begr374ndung vermag eine Abweichung von der Regel des 247 67 Abs. 1 StGB, wonach zun344chst die Ma337regel zu voll-strecken ist, nicht zu rechtfertigen. 3 4 Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass mit der Behand-lung des psychisch gest366rten T344ters umgehend begonnen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 226 1 StR 51/99 226, BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 226 1 StR 546/01 226, BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Zweckerrei-chung, leichtere 4, 11, 13). Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb gem344337 247 67 Abs. 1 StGB die Ma337regel regelm344337ig vor der Strafe zu vollziehen, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Will der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, was ihm nach 247 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, sofern durch die 304nderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der Ma337regel leichter zu erreichen ist, so muss er diese Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachpr374fbaren Erw344gungen begr374nden (vgl. BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Diesen Anforderungen wird 226 worauf die Revision zutreffend hin-weist 226 die vom Landgericht mit der Wiedergabe des Gesetzestextes be-stimmte Ausnahme nicht gerecht. Es ist dem Urteil insoweit auch nicht zu entnehmen, ob sich der Sachverst344ndige (202hat die Kammer es f374r zweckm344-337ig gehalten222) zu dieser Frage ge344u337ert hat. 5 - 4 - Soweit man dem Gesamtzusammenhang der Begr374ndung entnehmen kann, das Landgericht habe die Anordnung getroffen, um eine nachhaltige Therapiebereitschaft beim Angeklagten hervorzurufen sowie um einen even-tuellen Therapieerfolg durch eine nachfolgende Strafvollstreckung nicht zu gef344hrden, sind diese genannten Gesichtspunkte im Grundsatz zwar tragf344-hige Ansatzpunkte f374r die Umkehr der Vollzugsreihenfolge; in besonderen F344llen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB, wenn der Ma337regel eine schwere andere seelische Abar-tigkeit zugrunde liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614). Dass der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung durch einen nachfolgenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht werde, wird aber durch keine auf den vorliegenden Fall bezogenen konkreten Anhaltspunkte belegt. Umst344nde, die daf374r spre-chen k366nnten, gerade bei diesem Angeklagten w344re durch den Vorwegvoll-zug von Strafe der Zweck der Ma337regel zu erreichen, sind damit nicht fest-gestellt. Zudem kann die Therapiebereitschaft auch beim Vollzug der Ma337re-gel gef366rdert werden (vgl. BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichte-re 14), da es zu den wesentlichen Aufgaben des Ma337regelvollzugs geh366rt, den Verurteilten zur Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung zu brin-gen. 6 Nach alledem ist es nach Ansicht der Bundesanwaltschaft 226 auch nach nunmehr fast einj344hriger Untersuchungshaft 226 ausgeschlossen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen f374r die Vorweg-vollstreckung (eines Teils) der Strafe noch ergeben k366nnten (zwei Drittel der Strafe sind bereits nach drei Jahren verb374337t; das Landgericht geht mit dem Sachverst344ndigen von einer intensiven und langfristigen psychiatrischen Be-handlung aus). Es ist deshalb von einer Zur374ckverweisung der Sache abzu-sehen und die Anordnung des Vorwegvollzugs muss entfallen (247 354 Abs. 1 StPO).223 7 Dem schlie337t sich der Senat an. 8 - 5 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 4 StPO. Dabei ber374ck-sichtigt der Senat, dass der Angeklagte mit der Revision einen erheblichen Teilerfolg hat, zumal da es ihm bei seinem Revisionsangriff gegen das Urteil ma337geblich um den Wegfall des Vorwegvollzugs gegangen ist. 9 Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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