5 StR 138/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen leichtfertigen Subventionsbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. November 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen leichtfertigen Subventi-onsbetruges in zwei F344llen verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagess344tzen, gegen den Angeklagten K. eine solche von 75 Tagess344tzen verh344ngt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten f374hren mit der Sachr374ge zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Gesch344ftsf374hrer der d. GmbH sowie der F. GmbH. Beide Gesellschaften waren im Bereich Druck-technik t344tig. Durch das Elbe-Hochwasser im Jahre 2002 sind bei beiden Un-ternehmen, die in Langenstriegis und in Dresden ans344ssig sind, Sch344den entstanden. Hierf374r beantragten die Angeklagten Zuwendungen aus dem 2 - 3 - Sonderprogramm 204Hochwasser223, die ihnen f374r beide Unternehmen auch ge-w344hrt wurden. In dem Subventionsverfahren bez374glich der F. gaben die Angeklagten an, dass die Rollenoffsetdruckmaschine WEB 52, die tats344ch-lich im Eigentum der d. stand, der F. geh366re. Weiterhin teilten sie in Be-zug auf die d. der Subventionsbeh366rde nicht mit, dass sie einen Gabelstap-ler nicht (wie urspr374nglich in ihrem Auftrag vorgesehen) ersetzt, sondern re-pariert hatten, wodurch sich die angesetzten Kosten von urspr374nglich 30.000 200 auf 9.000 200 verringerten. Eine diesbez374gliche Mitteilung erfolgte allerdings im Subventionsverfahren bez374glich der F. . Das Landgericht hat beide Handlungen jeweils als leichtfertigen Sub-ventionsbetrug gewertet. Die Eigent374merstellung sei ebenso eine subventi-onserhebliche Tatsache im Sinne des 247 264 Abs. 8 StGB wie die sp344tere Reparatur des Gabelstaplers, die nicht im Subventionsverfahren bez374glich der d. nachtr344glich gemeldet worden sei. 3 II. Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der objektive Tatbestand des 247 264 StGB auch dann erf374llt ist, wenn der Subventionsempf344nger die subventionserheblichen Tatsachen dem Subventionsgeber zwar mitteilt, je-doch unter Bezugnahme auf ein anderes Subventionsverfahren. Dies ist je-denfalls in den F344llen zweifelhaft, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Subventionsgeber die Mitteilung ohne weiteres zuzuordnen vermag. 5 Gleichfalls keiner Entscheidung bedarf es hier, ob bei der gegebenen Sachlage die Eigentumsverh344ltnisse an der Rollenoffsetdruckmaschine WEB 52 subventionserheblich im Sinne des 247 264 Abs. 8 StGB waren, zumal 226 zumindest soweit es sich aus den Feststellungen ergibt 226 beide Gesell- 6 - 4 - schaften 374ber dieselbe Gesellschafterstruktur verf374gten und der Gegenstand auch von der F. genutzt wurde. Angesichts dessen kann f374r die Subventi-onserheblichkeit von Bedeutung sein, ob die falsche Zuordnung m366glicher-weise in einem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verh344ltnissen der beiden Gesellschaften stehen k366nnte. Dies w344re der Fall, falls ein erkennba-res Interesse an der hierdurch im Ergebnis bewirkten Verm366gensverschie-bung vorliegen k366nnte. 2. Das Landgericht hat jedenfalls die Leichtfertigkeit im Sinne des 247 264 Abs. 4 StGB nicht ausreichend dargetan. Leichtfertigkeit ist enger als die blo337e Fahrl344ssigkeit und von der Rechtsprechung bislang als vorsatzna-he Schuldform verstanden worden, die eine besondere Gleichg374ltigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt (BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.). Worin hier das Landgericht dieses erh366hte Ma337 an Fahrl344ssigkeit sieht, wird aus den Urteilsgr374nden nicht deutlich und versteht sich auch im Blick auf den vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht von selbst. 7 8 Ein erh366htes Ma337 der Fahrl344ssigkeit ist den bislang getroffenen Fest-stellungen nicht zu entnehmen. Dies gilt im besonderen Ma337e im Hinblick auf den Angeklagten K. . Dieser war nach den Urteilsgr374nden f374r die Au337en-beziehungen, insbesondere f374r die Kundenbeziehungen zust344ndig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war er als der nach der internen Aufgaben-verteilung jedenfalls nicht prim344r Zust344ndige nicht verpflichtet, die Antr344ge seines Mitgesch344ftsf374hrers und Mitgesellschafters, des Angeklagten W. , inhaltlich zu 374berpr374fen. Er konnte grunds344tzlich auf dessen Handeln vertrauen. Dies gilt jedenfalls solange, als sich f374r den ressortm344337ig nicht zust344ndigen Organwalter keine Anhaltspunkte f374r Zweifel oder Unstimmigkei-ten ergeben (vgl. BGHSt 46, 30, 35; Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 205 ff.). Dass diese Vor-aussetzungen hier gegeben sein k366nnten, ist gleichfalls nicht erkennbar. - 5 - III. Dieser Fehler f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. Von einer Aufrechterhal-tung von Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen sieht der Senat ab, weil insoweit Wechselbeziehungen zur inneren Tatseite denkbar sind. Da nicht g344nzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung der Angeklagten rechtfertigen k366nnten, hat der Senat nicht selbst auf einen Freispruch der Angeklagten durcherkannt. Es bietet sich jedoch im vorliegenden Fall an, nach 247247 153, 153a StPO zu ver-fahren. 9 VRiBGH Basdorf ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert Raum Raum Schaal K366nig Bellay
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