5 StR 138/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2012 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam mer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten eines gemeinsam verübten - - Filiale (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) für schu l- dig befunden (Tat II.1. der Urteilsgründe), den Angeklagte n C . darüber hinaus einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zum Nachteil seiner damaligen Freundin G . (Tat II.2. der Urteilsgrü n- de). Es hat deshalb gegen den Angeklagten C . eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und gegen den Angeklagten Y . eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten h a- ben jeweils mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die vom Ang e- klagten C . zudem erhobene Verfahrensrüge ko mmt es nicht mehr an. 1. Den Vorwurf des schweren Raubes hat der Angeklagte C . b e- stritten; der Angeklagte Y . hat hierzu geschwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der A n- gaben der Zeugin G . überzeugt. Diese hat bekundet, der Angeklagte C . , 1 2 - 3 - gegenüber den Überfall zugegeben und den Angeklagten Y . als seinen Mittäter bezeichnet. Für beider Täterschaft sprächen so das Landgericht 2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Zwar hat das Landgericht G . zutreffend als Zeugin v om Hörensagen angesehen. Auf deren Angaben hätten daher aber die Ang e- klagten belastende Feststellungen nur getroffen werden dürfen, wenn die Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären (Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83a mwN). Derartige Indizien von Gewicht sind, soweit sie dem Urteil überhaupt zu entnehmen sind, nicht nachprüfbar belegt. aa) Soweit das Landgericht die Bekundungen der Zeugin beurteilt als setzt es sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander, dass ihr (oder auch dem Angeklagten C . ) Angaben zur Beute und zu bei der Tat verwendeten Gegenständen deshalb möglich gewesen sein könnten, weil sie hierüber aus a nderer Quelle Kenntnis erlangt hatte. Zu dieser Prüfung hätte - berichtet und ein die Täter zeigendes Foto veröffentlicht hatte, das einem rger - - Filiale installierte Kamera aufgenommenen Überwachungsvideo entstammt. Einzelheiten di e- ses Zeitungsberichts werden im Urteil nicht wiedergegeben. bb) Auch das anhand des Überwachungsvideos erstellte anthropolog i- sche Gutachten erweist sich al s wenig aussagekräftig. Nach den Urteilsgrü n- gesprochen (UA S. 13). Jedoch kann der sich daraus ergebende Bewe iswert 3 4 5 6 - 4 - schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die von der Sachverständigen z u- grunde gelegte Bewertungsskala nicht mitgeteilt wird, so dass das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollzogen werden kann (hierzu Sander aaO Rn. 90b). Dies gilt in besonderem Maße, als es wenig später heißt, die Kö r- des Gutachtens, läge hierin kaum ein gewichtiges Belastungsindiz. cc) Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G . zudem als durch die Bekundungen des polizeilichen Vernehmungsb e- amten untermauert angesehen. Dieser hat angegeben, die Zeugin habe über aten und Tatorte b e- i- e- doch keine Einzelheiten mitgeteilt, so dass dem Senat eine Prüfung nicht möglich ist, wie bedeu tsam solche Übereinstimmungen waren und ob mit der beiden Angeklagten vorgeworfenen Tat ein Zusammenhang bestand. dd) Die Schilderungen der Tat durch die überfallenen Mitarbeiter der - - Filiale vermögen die Angaben der Zeugin G . ebenfalls n icht ausreichend zu stützen. Beide Zeugen haben zwar die Körpergröße der T ä- ter etwa entspre chend derjenigen der türkisch stämmigen Angeklagten geschätzt. Sie haben aber auch bekundet, bei kurzen Äußerungen sei ein russischer Akzent wahrnehmbar gewesen, ferner habe ein Täter den Namen ee) Den im Rahmen der Schilderung der persönlichen Verhältnisse dargelegten Umstand, dass der Angeklagte Y . u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung vorbestraft ist, hat das Landger icht bei seiner B e- weiswürdigung nicht erwogen und insbesondere nicht dargelegt, ob es sich bei der im Jahr 2008 verurteilten Tat um ein dem jetzigen Vorwurf vergleic h- bares Geschehen gehandelt hat. 7 8 9 - 5 - b) Die danach rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung führt hi nsichtlich beider Angeklagter zur Aufhebung de s Schuldspruchs für die Tat II. 1. der Urteilsgründe. 3. Betreffend die Tat II.2. der Urteilsgründe hat der Generalbundesa n- walt in seiner Antragsschrift vom 27. März 2013 zutreffend ausgeführt: h des Angeklagten C . muss auch die Verurteilung w e- gen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin G . mit aufgehoben werden. Der neue Tatrichter muss im Hinblick auf die zeitlichen und sachlichen Verknüpfungen der Beschuldigungen dur ch die Zeugin G . Gelegenheit haben, ohne Bindung an recht s- Zudem sollten die Voraussetzungen einer lebensgefährdenden B e- handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) deutlicher als bisher belegt werden. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 10 11 12
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