5 StR 139/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Au-gust 2006, an der teilgenommen haben: Richter H344ger als Vorsitzender, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sch. , Rechtsanwalt P. als Verteidiger, Rechtsanwalt W. als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit mit versuchter N366tigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung in vier F344llen, der Freiheitsberaubung und der versuchten N366tigung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Die Nebenkl344gerin und die Staatsanwaltschaft erstreben mit ihren Revisionen eine Verurteilung wegen Mordes, die Staats-anwaltschaft zudem die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. Schlie337lich greift die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch an. Beide Rechtsmittel blei-ben erfolglos. 1 - 4 - I. Nach den Urteilsfeststellungen t366tete der damals 20-j344hrige Angeklagte im Juli 2004 die 18-j344hrige S. W. nach einer mit einver-st344ndlichem Geschlechtsverkehr und erheblichem Drogenkonsum verbrach-ten gemeinsamen Nacht. Das vom Angeklagten angegebene T366tungsmotiv 226 er habe ausschlie337en wollen, dass S. anderen von ihren sexuellen Erleb-nissen mit ihm erz344hlt und sich seine Freundin aus diesem Grund von ihm trennt 226 hat die Kammer mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen K. in Zweifel gezogen. Was dem eigentlichen T366tungsangriff 226 dem Er-drosseln S. s von hinten mit einem Halstuch, Schal oder zerschnittenen T-Shirt 226 im Einzelnen vorausging, konnte die Jugendkammer nicht feststel-len. Sie hat sich deshalb, auch unter Ber374cksichtigung des Drosselns von hinten, keine sichere 334berzeugung von einem objektiv heimt374ckischen An-griff zu verschaffen vermocht. Angesichts der Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen K. zu m366glichen drogenbedingten Beeintr344chtigun-gen der Realit344tswahrnehmung hat sie zudem nicht mit der f374r eine Verurtei-lung hinreichenden Sicherheit feststellen k366nnen, dass der Angeklagte eine etwaige Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt h344tte. Sachverst344ndig beraten, hat die Jugendkammer eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit bei Tatbegehung infolge massiven Drogenkon-sums (Ecstasy, Speed, Kokain und Haschisch) nicht auszuschlie337en ver-mocht. 2 Ebenfalls im Juli 2004 374berfiel der Angeklagte unter Drogen-einfluss die Betreiberin eines Zeitungsladens unter Vorhalt eines Messers, wobei er die 334berfallene mit Schn374rsenkeln und einem Tuch fesselte und 2.250 Euro Bargeld entwendete. 3 Vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Get366teten S. W. und der dreifachen Vergewaltigung sowie Freiheitsberaubung und versuchten N366tigung zum Nachteil der Zeugin U. hat die Jugend- 4 - 5 - kammer den diese Vorw374rfe bestreitenden Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen, weil sie das Geschehen vor der T366tung von S. W. nicht hinreichend aufzukl344ren vermochte und der Zeugin U. auf-grund mehrerer Widerspr374che in ihrer Aussage zum Kerngeschehen keinen vollen Glauben geschenkt hat. II. Die Revisionen bleiben erfolglos. 5 1. Revision der Staatsanwaltschaft 6 Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die Freispr374che des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung der get366teten S. W. und weiterer Taten zum Nachteil der Zeugin U. , auf die rechtliche W374rdi-gung der T366tung von S. W. als Totschlag, auf die Anwendung des Jugendstrafrechts und die Strafzumessung beschr344nkt; die Bundesanwalt-schaft hat diese Revision urspr374nglich nur hinsichtlich des Freispruchs von Taten zum Nachteil der Zeugin U. und hinsichtlich der Nichtannahme ei-nes Heimt374ckemordes zum Nachteil der S. W. vertreten und vertritt sie nunmehr auch hinsichtlich der Anwendung von Jugendstrafrecht. 7 a) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten wird, kann sie aus den von der Bundesanwaltschaft genannten Gr374nden kei-nen Erfolg haben. Dass sich das Landgericht keine hinreichende 334berzeu-gung von einer Vergewaltigung der S. W. bilden konnte, ist angesichts des Fehlens hinreichend aussagekr344ftiger Anhaltspunkte f374r eine solche Tat nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich, weil das Landgericht insoweit die Aussage des sich im 334brigen selbst schwer belastenden Angeklagten zur Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen vor dem Hintergrund der Pers366n-lichkeit des Opfers nachvollziehbar als glaubhaft gewertet hat. Die Ableh-nung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde ist angesichts des psy- 8 - 6 - chiatrischen Befundes zur Tatzeit vor dem Hintergrund massiver Drogenbe-einflussung und der Erw344gung des psychiatrischen Sachverst344ndigen, das vom Angeklagten genannte Motiv sei wahrscheinlich nicht das wahre, son-dern nur vorgeschoben, ebensowenig zu beanstanden wie die Strafzumes-sung; die Erw344gung zur hypothetischen Strafrahmenverschiebung bei An-wendung von Erwachsenenstrafrecht steht nicht in Widerspruch zur Recht-sprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 239, 248). b) Auch soweit die Revision der Staatsanwaltschaft von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, deckt sie keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 9 aa) Dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimt374cke abgelehnt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zutreffend hat die Jugendkammer gesehen, dass die vom Angeklagten selbst geschilderte T366tungsart 226 Erdrosseln von hinten mittels Halstuch, Schal oder zerschnitte-nem T-Shirt 226 angesichts des Tatorts (Uferstelle am Kanal) und der Tatzeit in den fr374hen Morgenstunden ganz erheblich f374r eine heimt374ckische T366tung der S. W. spricht. Diesem gewichtigen Gesichtspunkt hat es auf objekti-ver Seite den Umstand entgegengestellt, dass sich keinerlei sichere Feststel-lungen zum Geschehen unmittelbar vor Beginn der Drosselhandlungen tref-fen lie337en, also auch ein Vorgeschehen nicht ausgeschlossen werden konn-te, das zuvor vorhandene Arglosigkeit beseitigt haben k366nnte. Dass der An-geklagte S. W. nach Verlassen der Wohnung bewusst in T366tungsab-sicht zu dem einsamen Tatort gef374hrt hat, konnte die Kammer ebensowenig feststellen. 10 Entscheidend hat das Landgericht sodann darauf abgestellt, dass angesichts der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen K. zu m366glicherweise erheblichen Wahrnehmungseinschr344nkungen des unter massivem Drogeneinfluss stehenden Angeklagten nicht hinreichend sicher 11 - 7 - festgestellt werden k366nne, dass dieser eine etwaige Arglosigkeit von S. W. zutreffend erkannt und in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt h344tte. Dieser tatrichterliche Schluss ist auf der Grundlage der Feststellungen jeden-falls m366glich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dass eine andere tatrichterliche Wertung ebensogut m366glich gewesen w344re und wo-m366glich 226 worauf die Bundesanwaltschaft zutreffend hinweist 226 gar n344her gelegen h344tte, begr374ndet noch keinen revisiblen Rechtsfehler. Wesentliche Er366rte-rungsdefizite deckt die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit nicht auf. Dies gilt auch f374r die R374ge eines Versto337es gegen 247 261 StPO. Die Beanstandung, die verlesenen technischen Gutachten seien nicht er366rtert worden, zeigt keine Diskrepanz oder L374cke auf (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). 12 bb) Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Verge-waltigung in drei F344llen, der Freiheitsberaubung und der versuchten N366tigung zum Nachteil der Zeugin U. hat Bestand. Einziges Beweismittel war in die-sem Fall die Aussage der Zeugin U. . Dass sich das Landgericht allein auf dieser Grundlage keine f374r eine Verurteilung hinreichende 334berzeugung von den angeklagten Taten hat bilden k366nnen, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 13 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist das durch das Revi-sionsgericht grunds344tzlich hinzunehmen, da die Beweisw374rdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeu-gungsbildung gestellt hat (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). 14 - 8 - Diesen Anforderungen h344lt die Beweisw374rdigung des Landge-richts stand. Die Kammer hat zum einen auf erhebliche Abweichungen in den Angaben der Zeugin U. zum Kerngeschehen der jeweiligen Anklagevor-w374rfe in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Juli 2004 und in der knapp ein Jahr sp344ter durchgef374hrten Hauptverhandlung abgestellt. Diese Abwei-chungen betreffen nach den Feststellungen des Landgerichts wesentliche Punkte der angeklagten Taten, etwa ob es zum ersten Messereinsatz vor oder in der Wohnung gekommen ist, ob der Angeklagte sie unter Drohungen gezwungen hat, sich auszuziehen, wie viele erzwungene Sexualhandlungen in welchem zeitlichen Rahmen es gegeben, in welcher Form eine Fesselung stattgefunden und ob der Angeklagte sie anschlie337end bedroht hat. M366gen diese Abweichungen 226 wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorbringt 226 f374r sich gesehen noch mit dem Zeitablauf zwischen der ersten und der zweiten Vernehmung erkl344rbar sein, ist die Skepsis des Landgerichts doch nament-lich vor dem Hintergrund folgender weiterer Feststellungen nicht zu bean-standen: Die Zeugin U. konnte mehrfach 374ber Stunden die Wohnung un-gehindert verlassen, sie hat dem Angeklagten m366glicherweise den Weg zu dem von ihm 374berfallenen Zeitungsladen gewiesen, sie wurde danach vom Angeklagten zu Besorgungen au337er Haus geschickt, anschlie337end gab sie gemeinsam mit dem Angeklagten bei einem l344ngeren Einkauf das erbeute Geld aus, sie verbrachte den Abend unmittelbar nach Abschluss der ange-klagten Taten gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen damaliger Freundin, der Zeugin M. , und machte auf diese einen ganz normalen Eindruck, war allerdings eifers374chtig und entt344uscht 374ber mangelnde Zuwen-dung durch den Angeklagten. Nicht erkl344ren konnte die Zeugin insbesonde-re, weshalb sie mit ihrem 204Peiniger223, der sie zwei Tage eingesperrt, gefesselt und zu sexuellen Handlungen gezwungen haben soll, anschlie337end l344ngere Zeit einkaufen ging und den Abend gemeinsam mit dessen Freundin ver-brachte und weshalb sie 226 trotz mehrfacher Gelegenheit 226 nicht die Wohnung verlie337 oder, vom Angeklagten zu Besorgungen au337er Haus geschickt, ein-fach wegblieb. 15 - 9 - cc) Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den heranwach-senden Angeklagten nach 247 105 Abs. 1 JGG h344lt sich innerhalb des weiten Beurteilungsspielraums, der dem Jugendrichter insoweit zukommt (vgl. BGHSt 36, 37 f.; BGH NJW 2002, 73), und bedurfte auch nicht weiterer als der erfolgten Begr374ndung. 16 2. Revision der Nebenkl344gerin 17 Die Revision der Nebenkl344gerin hat aus den unter II. 1. a) und b) aa) genannten Gr374nden keinen Erfolg. 18 III. Schlie337lich merkt der Senat an, dass es nicht ang344ngig ist, im schriftlichen Urteil die Einlassung des Angeklagten in Form der Fotokopie eines handschriftlichen Textes mitzuteilen. 19 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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