5 StR 139/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hagen vom 29. November 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto337ende rechtsstaatswidrige Verfahrens-verz366gerung, die das Landgericht in den Urteilsgr374nden h344tte er366rtern und auf die es einen genau bestimmten kompensatorischen Strafabschlag h344tte vornehmen m374ssen, liegt nicht vor. a) Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Ein-klang stehende Verfahrensverz366gerung vorliegt, richtet sich nach den be-sonderen Umst344nden des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtw374r-digung gegeneinander abgewogen werden m374ssen. Zu ber374cksichtigen sind dabei insbesondere der durch die Verz366gerungen der Justizorgane verur-sachte Zeitraum der Verfahrensverl344ngerung, die Gesamtdauer des Verfah-rens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausma337 der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens f374r den Betroffenen verbundenen besonderen Be-lastungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG 226 Kammer 226 NStZ-RR 2005, 346 sowie Beschluss vom 2. Mai 2007 226 2 BvR 539/07, jeweils m.w.N.). - 3 - b) Ausgehend von diesen Grunds344tzen decken die Verfahrensr374gen und sachlichrechtlichen Einw344nde des Angeklagten keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung auf. Dies gilt hier ungeachtet der 374berdurchschnittlich langen Verfahrensdauer. Dass bereits im Jahr 2000 gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn erst im April 2002 er-gaben sich aus einer Vielzahl gleichzeitig vorgenommener Durchsuchungen konkretere Erkenntnisse zu den abgeurteilten Steuerstraftaten und Beihilfe-handlungen des Angeklagten. Sie waren Teilergebnis eines gro337 angelegten Ermittlungsverfahrens gegen mehr als 100 Beschuldigte. Das Ermittlungsver-fahren gegen den Angeklagten war damit Teil einer komplexen Wirtschafts-strafsache mit einer gro337en Anzahl von Beteiligten. Der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgr374nde schon im Ermittlungsverfahren ein Gest344ndnis hinsichtlich seiner eigenen Steuerhinterziehungen abgelegt hat. Die Steuerstrafsache war damit nicht etwa bereits im Fr374hjahr 2004 ab-schlussreif. Vielmehr wurden erst durch die Vernehmung des Angeklagten vom 28. Mai 2004 und seine daran anschlie337ende richterliche Vernehmung vom 1. Juni 2004 n344here Umst344nde zu seinen Beihilfetaten bekannt, die den F344llen 7 und 8 der Urteilsgr374nde zugrunde liegen. Daneben ergaben sich noch weitere Tatvorw374rfe, die erst mit der Abschlussverf374gung bzw. in der Hauptverhandlung gem344337 247 154 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden wurden, ohne dass diese Verfahrensweise als sachwidrig zu beanstanden w344re. Hinsichtlich der Beihilfetaten bestand noch ein erheblicher Aufkl344-rungsbedarf. Es mussten insbesondere die steuerlichen Situationen der Hauptt344ter aufgekl344rt werden, die vom Angeklagten ausgestellte Scheinrech-nungen erhalten hatten. Auch Bez374ge des Angeklagten zu weiteren Be-schuldigten innerhalb des gegen mehr als 170 Personen gef374hrten Ermitt-lungsverfahrens mit insgesamt mehr als 1.000 Scheinrechnungen waren m366glich. - 4 - c) Dem Abstand zwischen den Taten und der Aburteilung hat das Landge-richt im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Zudem hat das Tatgericht ausdr374cklich strafmildernd ber374cksichtigt, dass der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren ein Gest344ndnis abgelegt und 204er-hebliche Zeit unter dem Druck des Verfahrens gestanden223 habe (UA S. 34). Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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