5 StR 139/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2 013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 17. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in einem Fall bewaf f- neten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hierg e- gen richtet sich die auf den Rechtsfolgena usspruch beschränkte und mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Dem Urteil liegt bei eindeutiger Beweislage eine Verfahrensa b- sprache gemäß § 257c StPO zugrunde. Ausweislich der Urteilsgründe (UA e- ständnisses unter Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine G esam t- freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und s- verfassungsge richts vom 19. März 2013 (NJW 20 13, 1058) nicht zu revis i- onsgerichtlicher Beanstandung. 1 2 3 - 3 - a) Zwar sind nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts Strafra h- menverschiebungen selbst im Fall unbenannter Strafänderungsgründe wie dem hier in Frage stehenden § 30a Abs. 3 BtMG von Verfassungs wegen grundsätzlich kein zulässiger Gegenstand von Verfahr ensabsprachen (vgl. BVerfG aaO Rn. 74, 109, 130). Jedoch hat der Angeklagte die Revision wir k- sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er kann desha lb durch die Zubilligung des mil deren Sonderstrafrahmens unter keinem Gesichtspunkt beschwert sein. b) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht dann unbedenklich bei der Verständigung die Annahme eines minder schweren Falles nicht ohnehin vorausgesetzt oder was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durchgreifende v erfassungsrechtliche B e- denken erwecken kann die Annahme des minder schweren Falles von der Abgabe eines Geständnisses abhängig gemacht hat. Bereits an der Vielg e- staltigkeit denkbarer Verfahrensabläufe erweist sich indessen, dass die rev i- sionsrechtliche B eurteilung von Verfahrensabsprachen die Kenntnis der D e- tails voraussetzt. Demgemäß muss die Beanstandung bei Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen einer dahingehenden Verfahrensrüge erfolgen. c) Der Senat gibt zu bedenken, ob nach dem Gesamtzusammenhan g des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsgründe gegen die Einbeziehung von Sonderstrafrahmen in eine Verständigung g e- mäß § 257c StPO jedenfalls dann ausgeschlossen werden können, wenn die Zubilligung des Sonderst rafrahmens in nach h erkömmlichen Strafzume s- sungsregeln nicht zu beanstandender Weise an den aus dem Geständnis abzuleitenden bestimmenden Strafzumessungsgrund anknüpft. Dem stehen als rechtsfehlerhaft zu erachtende Absprachen gegenüber, in denen sich aus der Verfahrensgestalt ung im Zuge der Verständigung Anhaltspunkte für eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten sachwidrig beeinträchtigende Drucksituation ableiten lassen (vgl. BVerfG aaO insbesondere Rn. 130). 4 5 6 - 4 - 2. Die Annahme nicht fortbestehenden Hangs des Angeklag ten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ergibt sich aus den Urteilsgründen hinreichend klar. Deshalb hält die Nichtanordnung der Maßregel im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Demgemäß sind missverständliche Wendungen unschädlich, die darauf hindeuten könnten, die Strafkammer habe etwa fehlerhaft g e- meint, die Anordnung nach § 64 StGB setze eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB voraus (vgl. UA S. 10). Basdorf Raum Schneider König Bel lay 7
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