BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 139/14 vom 5. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1 2 . M ai 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den genannten Beschluss die Revision des Ang e- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Novem ber 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Ve r- urteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist seine Zulässigkeit unterstellt jedenfalls unb e- gründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Ge hörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2014 ist dem Verteidiger rechtzeitig vor der Senatsentscheidung zugestellt worden. Hi e- rauf hat der Verurteilte, der seine Revision selbst zu Protokoll der Geschäft s- stel le begründet hatte, bereits mit seinem Schreiben vom 18. April 2014 u m- fänglich reagiert. Es ist daher ohne Bedeutung, dass ihm selbst die Antrag s- schrift erst am 8. Mai 2014 zugestellt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41, 42). Der Senat hat bei seiner 1 2 - 3 - Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurt eilten überga n- gen. Sander Dölp König Berger Bellay
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