ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 139/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 8. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac hteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwai - ge Verj ährung von Ersatzansprüchen der Betrugs - und Untreueopfer nicht en t- gegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtl i- che Anspruch erloschen ist. Als Grün de hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT - Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Fo lge, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden (BT - Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673), - 3 - ist eine Ausweitung d er Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf ve r- jährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertung s- e r löses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 45 9n StPO). die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der Geschädigten ge genüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines wirksamen Vertragsschlusses der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Au f- wendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4 und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht e r- sichtlich. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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