ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR139.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 139/19 vom 8. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 15. November 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierd urch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Waffendelikt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die mit einer Verfahrens - und der Sachrüge ge- führte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 23. August 2017 in der Bremerhavener Innenstadt zu einem gewaltsamen Zusammentref- fen von Mitgliedern der Familien Ö . und C . . Hierbei gab der Angeklagte einen Schuss auf den Nebenkläger ab und verletzte ihn am linken Bein. Späte- re Schussversuche misslangen, weil die Waffe blockierte. Die Einla ssung des Angeklagten, er habe nur einen Warnschuss abfeuern wollen und dabei die Waffe in Richtung Boden gehalten, hat die Strafkammer als widerlegt angese- 1 2 - 3 - hen. Sie hat sich für ihre Feststellungen unter anderem auf eine Videoaufnah- me der Tat gestützt, auf der der Angeklagte kurz vor und kurz nach der Schussabgabe zu sehen ist. Während der Schuss fällt, wird er von einem ins Bild fahrenden Transporter verdeckt. Der Revisionsführer rügt, dass die auf das Tatvideo gestützte Feststel- lung der Strafkammer zu seiner Handhaltung unmittelbar bevor der Lieferwagen ins Bild fährt nicht mit dem Inhalt des in Augenschein genommenen Videos übereinstimmt und deshalb nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) entnommen sein kann. 2. Die Revision bleibt ohn e Erfolg. a) Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil auf ei- nem etwaigen Rechtsfeh ler nicht beruhen würde. Für ihre Überzeugung von der Handhaltung des Angeklagten bei der Schussabgabe hat die Schwurgerichtskammer wesentlich au f folgende weitere gewichtige Gesichtspunkte abgestellt: Der Angeklagte strecke seinen Arm un- mittelbar nach der Schussabgabe auf Brusthöhe nach vorne, so dass unwahr- scheinlich sei, dass er ihn unmittelbar zuvor auf den Boden gerichtet habe; mit einem Warns chuss auf den Bürgersteig sei das festgestellte Spurenbild nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen nicht in Einklang zu brin- gen, insbesondere weil die Beschädigung der Hose des Nebenklägers gegen einen Querschläger spreche. 3 4 5 6 - 4 - b) Die Überprüf ung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht die wegen Blockierens der Waffe erfolglosen Schussversuche auf andere Personen nicht ebenfalls als versuchte Totschlagstaten bewertet ha t, beschwert den Angeklag- ten nicht. Sander König Berger Mosbacher Köhler 7
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