5 StR 140/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. April 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteildes Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002 im Maß-regelausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S und die Revision des Angeklagten J gegen das ge-nannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevision des Angeklagten S , an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.4. Der Angeklagte J hat die Kosten seiner Revision zutragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen schwerer räu-berischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis beiAnordnung einer Sperre von 16 Monaten entzogen. Den AngeklagtenJ hat das Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die - 3 -Revision des Angeklagten S hat mit einer lediglich den Maß-regelausspruch betreffenden Verfahrensrüge Erfolg. Im übrigen bleibt seineRevision wie die Revision des Angeklagten J insgesamt ohne Erfolg.1. Die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrügedes Angeklagten S greift durch. Die Revision beanstandet mit voll-ständigem Sachvortrag zutreffend, daß gegen diesen Angeklagten eineauf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregel ausgesprochen worden ist, ohnedaß zuvor in der Anklage, im Eröffnungsbeschluß oder wie in § 265Abs. 2 StPO vorgeschrieben in der Hauptverhandlung auf diese rechtlicheMöglichkeit hingewiesen worden ist. Zumal da auch sonst nichts dafürersichtlich ist, daß die Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis vorUrteilsverkündung in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, und auchkein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel vor-liegt, läßt sich die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung des AngeklagtenS zum Maßregelausspruch und damit ein Beruhen des Urteils aufdem Verfahrensverstoß auch ohne spezifischen Vortrag der Revision zumVerteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers nach Hinweiserteilung nichtausschließen. Die somit begründete Verfahrensrüge zieht freilich lediglich dieAufhebung des Maßregelausspruchs nach sich.2. Jenseits davon bleiben beide Revisionen ohne Erfolg. Die Prüfungauf die von beiden Angeklagten allgemein erhobenen Sachrügen hat keinendie Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die vom Ange-klagten J erhobene Verfahrensrüge scheitert schon deshalb an § 344Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder die Vernehmungs-niederschrift, deren Nichtverlesung er beanstandet, noch den hierzuangeblich gestellten indes nicht protokollierten Beweisantrag vollständigmitteilt. Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung derStaatsanwaltschaft mitgeteilte zudem ersichtlich überflüssige Protokoll- - 4 -berichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenenUrteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Proto-kolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop,Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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