5 StR 140/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 26. und 28. September 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S. , Staatsanw344ltin N. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin Sa. als Verteidigerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 28. September 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2005 mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklag-te von den Anklagevorw374rfen eins bis zw366lf freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freige-sprochen, vom 4. M344rz 1999 bis 28. Dezember 2001 mit unzutreffenden An-gaben in zehn F344llen 226 insgesamt 22 Dienstreisen betreffend 226 bei seiner Beh366rde und in zwei F344llen als Beiratsmitglied einer OHG von dieser die Er-stattung von Reisekosten begehrt und dadurch einen rechtswidrigen Verm366-gensvorteil in H366he von insgesamt 374ber 5.000 DM erlangt zu haben. Die da-gegen gerichtete, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1 Die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf, eine ihm sachlich nicht zustehende erh366hte Eigenheimzulage beantragt zu haben (Fall 13 der Anklage), hat die Beschwerdef374hrerin von ihrem Revisionsangriff ausgenommen. 2 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertun-gen getroffen: 3 a) Der Angeklagte trat 1976 als Jurist in die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalens ein und beteiligte sich 1991 als abgeordnetes Mitglied des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen am Aufbau des Landesrech-nungshofs Brandenburg in Potsdam. Am 1. M344rz 1993 wurde er dessen Mit-glied und am 1. Januar 1996 zum Vizepr344sidenten ernannt. Er leitete bis zu seiner am 2. April 2003 verf374gten vorl344ufigen Enthebung vom Dienst eine Pr374fungsabteilung, der drei Pr374fungsgebiete angeh366rten, die u. a. Grundsatz-fragen der Verwaltungsorganisation, der Personalausgaben und des Steuer-rechts sowie die Pr374fung der Personalausgaben umfassten. Der Angeklagte nahm die Hilfe einer Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer bei der Abrechnung seiner zahlreichen von ihm selbst angeordneten Dienstreisen nicht in An-spruch. 4 b) Der Angeklagte verband in vier F344llen Dienstreisen mit Pri-vatreisen. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht f374r verpflichtet gehal-ten, solches bei der Antragstellung zu offenbaren, weil nach 247 2 Abs. 1 der Verordnung zu 247 16 Abs. 6 BRKG der fiktive Reiseverlauf ausschlaggebend sei und eine Darlegung der konkreten Reise von dem in diesen F344llen ver-wendeten Formular nicht verlangt worden sei. 5 c) Das Landgericht hat zu f374nf geltend gemachten Dienstrei-sen zum Landesrechnungshof in D374sseldorf Mitarbeiter jener Beh366rde als Zeugen vernommen, die best344tigten, dass der Angeklagte h344ufiger im Haus gewesen sei und in kollegialen Gespr344chen 226 auch montags oder freitags 226 Rat und Unterst374tzung bei den nordrhein-westf344lischen Kollegen gesucht habe. 6 Soweit Zeitangaben auf Tankbelegen die Durchf374hrung von Dienstbesprechungen in Zweifel z366gen, lasse sich eine Verlegung der Be- 7 - 5 - sprechungen auf den fr374hen Montagmorgen bzw. den sp344ten Freitagnach-mittag nicht ausschlie337en. Dar374ber hinaus k366nne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, der meistens erst nach mehreren Monaten die Dienst-reisen abrechnete, vors344tzlich falsche Angaben gemacht habe. Zu einer Reise stellt das Landgericht zwar fest, dass der An-geklagte nach dem Inhalt eines beschlagnahmten Tankbuchs die Fahrt zur angegebenen Zeit nicht mit seinem eigenen Pkw unternommen hat. Die Ein-lassung des Angeklagten, er habe die Reise mit einem von der Werkstatt gestellten Mietfahrzeug ausgef374hrt, sei jedoch nicht zu widerlegen, alternativ auch nicht die M366glichkeit, dass die Reise eine Woche vorverlegt worden sei und der Angeklagte es vers344umt habe, dies in seinem privaten Kalender zu 344ndern. 8 d) In drei F344llen der Doppelabrechnung hat das Landgericht ein Versehen des Angeklagten nicht f374r ausgeschlossen gehalten. 9 e) Das Landgericht hat in acht F344llen, in denen es Indizien ge-gen die Richtigkeit der vom Angeklagten angegebenen Reisezeiten gefunden hat, ein betr374gerisches Handeln, um den hier jeweils in Frage stehenden ge-ringen finanziellen Vorteil eines nicht zustehenden Tagegeldes in H366he von 10 DM zu erlangen, jedenfalls aus subjektiven Gr374nden ausgeschlossen. 10 f) Das Landgericht schlie337t in den F344llen 8 und 12, zwei Rei-sen zu Beiratssitzungen betreffend, einen Betrug des Angeklagten zu Lasten der A. OHG aus. Nach der Einlassung des Angeklagten ergebe sich aus der Verg374tungsregelung der OHG, dass der entstandene Aufwand der Beiratsmitglieder nach steuerlichen Pauschs344tzen abzugelten sei, ohne dass es auf den tats344chlichen Reiseverlauf oder etwaige Leistung Dritter ankom-me. Dies folge 204aus der Natur der beschlossenen Verg374tungsregelung als reiner Rechtsfolgenverweisung223 (UA S. 33). Das Landgericht h344lt die f374r den Angeklagten g374nstigere Auslegungsvariante 226 pauschale Abrechnung der 11 - 6 - Reisen nach Entfernungskilometern 226 f374r denkbar und legt diese seiner Wer-tung zu Grunde. 2. Die Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die Verfah-rensr374gen, gegen deren Zul344ssigkeit von der Verteidigung zu Recht Beden-ken erhoben worden sind, kommt es demnach nicht mehr an. 12 a) Die Begr374ndung des Freispruchs gen374gt jedenfalls in drei F344llen (3 a, 8 und 12) bereits nicht den Anforderungen des 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tat-richter im Urteil zun344chst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er f374r erwie-sen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung dartut, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen. Dies hat nach der Aufgabe, welche die Ur-teilsgr374nde erf374llen sollen, so vollst344ndig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist nachzupr374fen, ob der Freispruch auf recht-lich bedenkenfreien Erw344gungen beruht (BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Frei-spruch 2). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil teilweise nicht gerecht. 13 Im Fall 3 a hat es das Landgericht unterlassen, die objektiv fal-sche Angabe des Angeklagten in dessen Antrag auf Reisekostenerstattung vom 25. Mai 1999 festzustellen. Solches ist aber Voraussetzung f374r die wei-tere Pr374fung, warum die Geltendmachung der unzutreffenden Tatsache kei-nen Betrug darstellt. 14 Bei der in den F344llen 8 und 12 vorzunehmenden Auslegung der Verg374tungsregelung der A. OHG ist zwar anerkannt, dass dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zusteht und die revisionsgerichtliche Kon-trolle darauf beschr344nkt ist, ob ein Versto337 gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250, insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Die danach m366gliche und gebotene Kontrolle h344tte aber eine aus sich heraus verst344ndli-che Darstellung der Verg374tungsregelung der A. OHG erfordert. Dem- 15 - 7 - gegen374ber hat sich das Landgericht auf die Wiedergabe des vom Angeklag-ten mitgeteilten rechtlichen Charakters der Regelung und deren rechtlicher Begr374ndung beschr344nkt. Solches reicht weder als Grundlage f374r die vom Landgericht vorgenommene Auslegung noch f374r deren Pr374fung durch das Revisionsgericht aus. b) Auch im 334brigen h344lt die Beweisw374rdigung des Landge-richts revisionsgerichtlicher Pr374fung nicht stand. 16 aa) Dies gilt insbesondere in den F344llen, in denen das Landge-richt Einlassungen des Angeklagten zur Widerlegung von Belastungsindizien ohne kritische Pr374fung und ohne jeden Anhaltspunkt aus dem erlangten, auch den Inhalt der Einlassungen betreffenden Beweisergebnis gefolgt ist (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; 2003, 2179 m.w.N.). 17 Die vom Angeklagten abgerechneten Dienstreisen zum Lan-desrechnungshof in D374sseldorf zu Beratungen mit ehemaligen Kollegen (F344l-le 5 b, 7 a, 7 b, 10 b, 11 a) sind s344mtlich dadurch gekennzeichnet, dass ei-nem routinem344337igen Ablauf dieser Treffen, wie er sich aus den Reisekosten-antr344gen ergibt, objektive Indizien entgegenstanden. In den F344llen 5 b, 7 b, 10 b und 11 a sprechen Tankquittungen (bei 5 b und 7 b sogar aus Orten, die bei Nutzung der k374rzesten Reiseroute nicht erreicht werden) gegen eine An-wesenheit des Angeklagten zu den 374blichen Dienstzeiten in der Beh366rde. Das Landgericht hat zwar die Beweiskraft der Belastungsindizien letztlich nicht in Frage gestellt. Es hat aber, allein der Einlassung des Angeklagten folgend, diese Treffen als kurzfristig auf eher un374bliche Dienstzeiten verlegt angesehen. Diese H344ufung von Besonderheiten h344tte mit der dazu durchge-f374hrten Beweisaufnahme abgeglichen werden m374ssen. Die hierzu vernom-menen Zeugen best344tigten aber lediglich, dass Besuche des Angeklagten meist nach telefonischer Kontaktaufnahme stattfanden. Ein Bezug zu den abgerechneten Reisen l344sst sich aus diesen Aussagen nicht entnehmen. 18 - 8 - Auch in den F344llen 6 sowie 7 a und d ist das Landgericht Ein-lassungen des Angeklagten ohne jede erforderliche n344here kritische Pr374fung gefolgt. 19 bb) Soweit das Landgericht im Fall 9 entgegen der durch die Unterschrift des Angeklagten vom 19. April 2001 best344tigten Verantwortlich-keit (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im 366ffentlichen Dienst 4. Aufl. [132. Lfg.] BRKG 247 3 Rdn. 118) f374r die 226 in Wirklichkeit nicht durchgef374hrte 226 R374ckreise von Speyer nach Potsdam am 16. M344rz 2001 vors344tzliches Handeln des An-geklagten wegen eines Versehens im Blick auf die Gepflogenheit einer Ab-rechnung mit fiktiven Reisedaten verneint, kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Tatrichter nicht 374berspannte Anforderungen an die zur Verur-teilung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 5 und 16). Jedenfalls hat die Beweisw374rdigung we-gen L374ckenhaftigkeit keinen Bestand (vgl. BGH wistra 2002, 430 m.w.N.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das Landgericht hat bei der W374rdigung, ob dem Angeklagten ein Versehen unterlaufen sein kann, nicht bedacht, dass nicht die objektiv wahrheitswidrigen Angaben eines 226 vielleicht nachl344s-sigen 226 Durchschnittsbeamten zu beurteilen sind, sondern eines Spitzenbe-amten, der jahrzehntelang damit befasst war, Einnahmen des Staates si-cherzustellen und unn366tige Ausgaben zu verhindern. Einem Beamten, der 226 wie der Angeklagte 226 im Aufsp374ren von F344llen der Verschwendung staatli-cher Mittel geschult ist, werden aber folglich auf dem eigenen Pr374fungsgebiet auch bei unrichtigen Angaben zu seinen Gunsten in weitaus geringerem Um-fang Versehen unterlaufen als einem Durchschnittsbeamten. 20 Diese Er366rterungsl374cke erfasst auch die Beweisw374rdigung in s344mtlichen F344llen, in denen das Landgericht dem Angeklagten Versehen zu-gebilligt oder letztlich vors344tzliches Handeln wegen des geringen finanziellen Vorteils ausgeschlossen hat. 21 - 9 - cc) Insbesondere fehlt es bei der Pr374fung der prozessent-scheidenden Frage, ob der Angeklagte bewusst get344uscht oder versehentlich falsche Angaben gemacht hat, an der unerl344sslichen Gesamtw374rdigung unter Einbeziehung der wesentlichen f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde, namentlich unter Ber374cksichtigung der durchaus verschiedenarti-gen unrichtigen Angaben, aus denen Anhaltspunkte f374r bewusste T344uschun-gen herzuleiten sind (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.). 22 3. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufkl344rung und Bewertung. Der neue Tatrichter wird dabei insbesondere Folgendes zu be-denken haben: 23 a) In den F344llen 1, 2 a, b, c, 4, 5 b, 6, 7 a, 7 b, 7 d, 7 e, 7 g, 9, 10 a, 10 b, 11 a und 11 b bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Aus-gangspunkt des Landgerichts (vgl. BGH wistra 2006, 262, 263), auch wenn dies nicht betrugsrelevant sein muss. Das Landgericht hat dabei 374bersehen, dass in diesen F344llen ein Anspruch des Angeklagten auf Reisekostenverg374-tung schon deshalb zweifelhaft ist, weil der Angeklagte ohne schriftliche Ge-nehmigung seines Dienstvorgesetzten die Verg374tungsanspr374che geltend gemacht hat. 24 Die nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. erforderliche schriftli-che Anordnung oder Genehmigung der zust344ndigen Beh366rde ist eine der Voraussetzungen f374r die Entstehung des Anspruchs auf Reisekostenverg374-tung (Meyer/Fricke aaO [124. Lfg.] BRKG 247 2 Rdn. 75). Diese Vorschrift ist auf Verg374tungsantr344ge des Angeklagten anzuwenden. Nach 247 5 Abs. 1 LRHG ist der Angeklagte Beamter auf Lebenszeit, f374r den gem344337 247 130 LBG 226 mangels anderweitiger Regelungen im LRHG 226 die Vorschriften des Lan-desbeamtengesetzes anzuwenden sind. Beamte des Landes Brandenburg erhalten nach 247 54 Abs. 1 Satz 1 LBG Reisekostenverg374tungen in entspre-chender Anwendung der f374r die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechts-vorschriften. Somit ist das BRKG anzuwenden. 25 - 10 - Die in 247 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. statuierten Ausnahmen greifen in den in Frage stehenden F344llen zugunsten des Angeklagten nicht ein. Das Amt des Angeklagten erfordert keine Ausnahme von dem Erforder-nis einer Genehmigung. Solches kommt nur bei Beh366rdenleitern in Betracht, die keinen Vorgesetzten haben (Meyer/Fricke aaO Rdn. 89). Dazu z344hlt der Angeklagte nicht. Er untersteht gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 LRHG der Beh366r-denleitung durch den Pr344sidenten des Landesrechnungshofs. Dieser h344tte die Reisen genehmigen m374ssen. 26 In den hier einschl344gigen F344llen, Fortbildungsreisen oder Dienstreisen, die nicht zur Erf374llung oder im Zusammenhang einer Pr374fungs-t344tigkeit nach 247247 88 ff. LHO vorgenommen worden sind, kommt eine Aus-nahme nach dem Wesen der Dienstgesch344fte ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Meyer/Fricke aaO Rdn. 92). Die nach 247 5 Abs. 1 Satz 2 LRHG dem Ange-klagten zukommende richterliche Unabh344ngigkeit erfasst die hier in Frage stehenden Dienstreisen nicht. Die richterliche Unabh344ngigkeit bezieht sich nur auf eine T344tigkeit des Angeklagten im Rahmen der externen Finanzkon-trolle (vgl. Engels in Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht [41. Lfg.] 247 3 BRHG Rdn. 18). Diese Auslegung wird aus systematischer Sicht durch die Dienstreisen von Richtern betreffende Vorschrift des 247 21 BRKG a. F. best344-tigt. Danach sind Richter vom Erfordernis einer Genehmigung von Dienstrei-sen nur freigestellt in vom Gesetz n344her bezeichneten Rechtsangelegenhei-ten (vgl. Meyer/Fricke aaO [106. Lfg.] BRKG 247 21 Rdn. 8), mit denen allein Aufgaben der Rechtsprechung erf374llt werden. 27 Schlie337lich geh366rt der Angeklagte nicht zu dem Kreis von Amtsinhabern, denen 226 innerhalb ihres Amtsbezirks 226 eine allgemeine Rei-seanordnung oder -genehmigung erteilt werden darf (vgl. Meyer/Fricke aaO [124. Lfg.] BRKG 247 2 Rdn. 85). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts eine solche ebenfalls schriftlich zu erteilende Genehmigung nicht vorgelegt oder auch nur auf eine solche Bezug genommen. 28 Eine Abrechnung einer Dienstreise ohne Genehmigung h344tte 29 - 11 - der Angeklagte im Rahmen der ihm obliegenden Pr374fung von Personalaus-gaben bei Dritten in Aus374bung seiner Berufspflichten gem344337 247 90 Nr. 2 LHO als nicht ordnungsgem344337 belegte Ausgaben beanstanden m374ssen (vgl. Naw-rath in Heuer aaO [27. Lfg.] 247 90 BHO Rdn. 7). b) Zweifelhaft erscheint auch, ob die Verwendung eines Sam-melformulars (F344lle 2 a bis c; 3 a und b; 5 a bis 7 g; 10 a bis 11 b), auf dem nur Raum f374r Reisebeginn, -ende und -ort vorhanden war, eine Beschr344n-kung der dem Angeklagten obliegenden Darlegungspflichten bewirken kann (dagegen Meyer/Fricke aaO [132. Lfg.] 247 3 BRKG Rdn. 116 und 118), wenn hierdurch eine hinreichende 334berpr374fung der Bewilligungsvoraussetzungen von vorneherein ausgeschlossen ist. 30 c) In mehreren F344llen hat das Landgericht nicht erwogen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen war, den Abbruch der Dienstreise vom Gesch344ftsort zum Dienstort durch 334bergang in die Freizeit vor Erreichen des Dienstortes bei der Antragstellung mitzuteilen. Zwar waren die Reisen zum Staatlichen Rechnungspr374fungsamt Cottbus (vgl. 247 15 Abs. 1 LRHG) ersicht-lich der externen Finanzkontrolle zuzuordnen und demgem344337 genehmi-gungsfrei. Im Blick darauf, dass der Angeklagte als Ausfluss seiner sachli-chen Unabh344ngigkeit keine Dienststunden einzuhalten hatte (vgl. 226 wenn auch kritisch 226 Engels aaO Rdn. 21), bestand hier keine Verpflichtung, je-weils zur Dienststelle zur374ckzukehren (vgl. auch BVerwGE 82, 148). Indes h344tte ein Abbruch der Dienstreise zu einer jeweils geringeren Fahrkostener-stattung und zu Wegfall oder Reduzierung der Tagegelder f374hren k366nnen. Ein Beamter, der sich 226 wie hier der Angeklagte 226 in die Freizeit begeben hat, nimmt nur noch eigene Interessen wahr. Es versteht sich dann aber von selbst, dass er daf374r von seiner Beh366rde weder (fiktive) Fahrkosten noch Ta-gegelder in Anspruch nehmen kann. 31 - 12 - d) Zur W374rdigung der vom Angeklagten angezweifelten Rich-tigkeit der in den Tank- und Einkaufsbelegen ersichtlichen Uhrzeiten weist der Senat auf Folgendes hin: Den Beweiswert derartiger Quittungen hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ge-sch366pften 334berzeugung zu beurteilen. Es erscheint indes wenig plausibel, dass 226 wie der Angeklagte dies vorbringt 226 bei einer Vielzahl von automatisiert erstellten Tank- und Einkaufsbelegen jeweils die automatisch aufgedruckte Uhrzeit falsch sein k366nnte. Eine derartige H344ufung w344re jedenfalls in einem Ma337e au337ergew366hnlich, dass solches besonders kritischer Begr374ndung bed374rfte. Derartige automatisiert erstellte Quittungen sind immerhin regelm344337ig von solcher Qualit344t, dass die mit Hilfe elektronischer Registrierkassen erfassten Ums344tze bei f374r die Finanzverwaltung transparentem Einsatz der Arbeitspro-gramme als Nachweis im Steuerrecht anerkannt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996 226 IV A 8 - S 0310 - 5/95, BStBl I 1996, 34 f.; BMF-Schreiben vom 21. November 1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl I 1994, 855 f.). 32 e) Der neue Tatrichter wird insbesondere in den F344llen der Dienstreisen nach D374sseldorf auch deren Notwendigkeit in den Blick zu nehmen haben. F374r die nach den bisherigen Feststellungen h344ufigen Reisen des Angeklagten mit dem Ziel, Sach- und Rechtsfragen mit ehemaligen Kol-legen in D374sseldorf zu er366rtern, ist angesichts der auch damals bestehenden guten Kommunikationsm366glichkeiten ein dienstliches Bed374rfnis eher nicht zu erkennen (vgl. Meyer-Fricke aaO [121. Lfg.] BRKG 247 3 Rdn. 35). Dies und die auff344llige Anberaumung solcher Reisen im Zusammenhang mit privaten Aufenthalten an Wochenenden in der N344he des Gesch344ftsortes wird vielmehr eine Pr374fung der Frage angezeigt erscheinen lassen, ob solche Reisen nicht mit dem Ziel durchgef374hrt wurden, Wochenendheimreisen mit Hilfe von Dienstreisen anstatt Trennungsgeldern finanziert zu erhalten. 33 f) Die von der A. OHG gew344hrten Reisekostenverg374tun- 34 - 13 - gen sind dem Angeklagten nicht des Amtes wegen im Sinne des 247 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG a. F. gew344hrt worden (vgl. Meyer-Fricke aaO [84. Lfg.] BRKG 247 3 Rdn. 70 f.). Daher liegt es nahe, dass in diesem Bereich 204Doppelabrech-nungen223 nicht betrugsrelevant sind. g) In den F344llen, in denen der Angeklagte es unterlassen hat, die Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen mitzuteilen (vgl. Mey-er/Fricke aaO [100. Lfg.] 247 2 VO zu 247 16 Abs. 6 BRKG Rdn. 53 f.), k366nnte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betrugs eher ausscheiden und zwar namentlich mangels Verm366gensschadens im Blick auf die st344ndige An-erkennung triftiger Gr374nde f374r die Benutzung eines privaten Pkw. 35 h) Bei der erforderlichen neuen Gesamtw374rdigung wird es sich f374r den neuen Tatrichter anbieten, gegebenenfalls auch F344lle aus rechtsver-j344hrter Zeit heranzuziehen, aber auch den Blick auf das Gesamtbild der An-tragspraxis des Angeklagten zu richten und dabei namentlich die Frage zu bedenken, ob und in welchem Umfang die Antragspraxis f374r ihn auch finan-zielle Nachteile zur Folge hatte. Dabei kann im Hinblick auf die subjektive Tatseite auch dem Umstand Gewicht zukommen, dass der Angeklagte in einem Fall auf eine 334berzahlung zu seinen Gunsten hingewiesen hat und in einem weiteren Fall auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet haben soll. In diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken sein, dass in einer gr366337e-ren Zahl von Einzelf344llen der Verm366gensvorteil jeweils nur 10 DM betragen hat. 36 - 14 - Schlie337lich wird auch der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise andere Beh366rdenmitglieder ihre Reisekosten abgerechnet haben, bzw. ob die fest-gestellten Unkorrektheiten beim Landesrechnungshof Brandenburg etwa 374b-lichen Gepflogenheiten entsprochen haben. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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