BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 140/15 vom 17. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in d er Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt N . als Verteidiger des Angeklagten T . , Rechtsanwalt Zu. als Verteidiger des Angeklagten Z . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision en der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2014 w e rd en verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten de r Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs - und bandenmäß i- gen Computerbetruges in 31 Fällen für schuldig befunden. Es hat den Ang e- klagten T . unter Einbeziehung weiterer 60 zehnmonatiger Freiheit s- strafen aus e iner früheren , wegen vergleichbarer Taten ergangenen Verurte i- lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Z . zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfre i- heit sstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur teilt. Die vom Generalbu n- desanwalt nicht vertretene n , zuungunsten der Angeklagten eingelegte n , auf die Sachrüge gestützte n und auf den Straf ausspruch beschränkte n Revision en der Staatsanwaltschaft ha ben keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Die angegriffenen Einzelstrafaus sprüche in den Fällen 1 bis 13, 15, 17 bis 27 halten sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. Die insofern erfolgte Z u- grundelegung des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263a Abs. 2, § 263 Abs. 5 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht i st bei seiner Prüfung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Es hat die Anwendung der minder schweren Fälle maßgeblich damit begründet, dass die von den Angeklagten abgelegten G e- ständnisse in diesen konkreten Fällen besonders w erthaltig ware n , weil sie umfangreiche und kostspielige Ermittlungen im Ausland entbehrlich ge macht hab en und diese Taten ohne Geständnisse nicht nachzuweisen gewesen wären k- tische Formalgeständ ist nicht nur wie bereits von der Revision selbst erkannt urteilsfremd, sondern wird durch die Urteilsgründe widerlegt ( v gl. UA S. 17 f.). Entgegen de n Revision en durfte n die planvolle i n- tensive und nicht nur gelegentliche Begehu ng der Straftaten ebenso wie das arbeitsteilige Vorgehen in der organisierten Bande nicht strafschärfend berüc k- sichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB) , weil diese Umstände bereits durch das Ta t- . V . m . § 263 Abs. 5 StGB umfasst sind. Die Urteilsgründe lassen wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat nicht besorgen, dass das Landgericht die ausdrüc k- lich als strafschärfend berücksichtigten aufwendigen technischen Abschi r- mungsmaßnahmen (vgl. UA S. 27 f.) bei der Strafrahmenwahl aus dem Blick verloren hat. 2. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen begegnet keinen durc h- greifenden Bedenken. 2 3 4 - 5 - Zwar müssen bei d ies em Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksic h- tigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erf orderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1988 2 StR 353/88 und Beschluss vom 15. August 1989 1 StR 38 2 /89 , BGHR S tGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und 4 ). Das Landgericht hat die Z umessung der Einzelstrafen bereits in einer zusammenfassenden Würdigung eingehend begründet und deren H ö he entsprechend dem Ausmaß der Schäden abgestuft . Auf diese zusammengefasste Würdigung durf te es bei der Gesamtstrafenbi l- dung Bezug nehmen . Dass der Angeklagte Z . seine wahre Identität vor dem Landgericht nicht preisgegeben hat, hält sich im Rahmen seines zulässigen Verteidigung s- verhalte ns (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 4 StR 151/13 , StV 2013, 697 ) und durfte entgegen de r Ansicht der Revision auch nicht bei der Beme s- sung der Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt werden. Die Erh ö- hung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fällt zwar beim A n- geklagten Z . relativ gering aus, wird jedoch unter anderem mit de r Mi t- gliedschaft in nur einer Bande noch vertretbar begründet (UA S. 28) . Die verhängten Gesamtstrafen werden schließlich auch ihrem Zweck, gerechter Schuldausgleich zu sein, noch gerecht. 3. Die hinsichtlich des Angeklagten Z . getroffene Bewährungsen t- scheidung ist eingehend begründet und enthält keinen Rechtsfehler. Die Au s- führungen, mit denen das Landgericht eine positive Kriminal prognose gestellt hat (u.a. erstmalige Freiheitsstrafe, beeindruck ende Wirkung der Unters u- chungshaft und des Verfahren s insgesamt , flanki erende Maßnahmen nach § 56c und § 56d StGB ), sind nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es als b e- 5 6 7 8 - 6 - sondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB das abgelegte wie darg e- stellt außerordentlich gewichtige Geständnis und d ie verbüßte Unters u- chungshaft herangezogen. Das Revisionsvorbringen , das sich in eigenen Wü r- digungen erschöpft, zeigt keinen Rechtsfehler auf ; auch bei der Aussetzung s- entscheidung kann dem Angeklagte n Z . nicht angelastet werden, dass er seine wahre Identität nicht preisgegeben hat. 4. Ein die Strafzumessung betreffender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt ebenfalls nicht vor (§ 301 StPO). Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke 9
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