ECLI:DE:BGH:2018:090518B5STR140.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 140/18 vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 9. Mai 2018 gemäß § 349 A bs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Oktober 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsion s- verfahren entstandenen besonderen Kosten und notw endigen Auslagen der Neben - und Adhäsionsklägerin S . zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das auf den ergänzenden Vortrag einer Verfahrensrüge gerichtete Wiederei n- setzungsgesuch des Verteidigers geht schon deswegen fehl, weil sich dem V orbringen der Wiedereinsetzungsgrund nicht entnehmen lässt. Sander Schneider König Berger Mosba cher
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