5 StR 14/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt S , Richterin am Landgericht B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der A n - ordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. 2. Die Revision des Angeklagten wird ve r - worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Recht s - mittels und die dadurch der Nebenklgerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, - 4 - die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Ablehnung der Anordnung von Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die wirksam b e - schrnkte Revision der Staatsanwaltschaft fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherung s - verwahrung des Angeklagten abgelehnt hat. I. Revision des Angeklagten 1. Die Verfahrensrge, in der Hauptverhandlung sei eine Entsche i - dung ber die Vereidigung des Zeugen D nicht getroffen worden, hat keinen Erfolg. Zwar enthlt das Protokoll der Hauptverhandlung hierzu keine Feststellungen, so daß gemß § 274 StPO davon auszugehen ist, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist (Senge in KK 4. Aufl. § 59 Rdn. 13, 16). Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung be i - gemessen, vielmehr ausgefhrt: Sichere Schlußfolgerungen vermochte das Gericht aus den Bekundungen des Zeugen D nicht zu ziehen. Der Senat schließt aus, daß der Zeuge unter Eid mehr oder anderes ausgesagt htte und daß das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wre (vgl. BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 1; BGH NStZ 1985, 182; BGH, Beschl. vom 8. Juli 1997 ± 5 StR 170/97). 2. Die nicht nher ausgefhrte S achrge ist unbegrndet. II. Revision der Staatsanwaltschaft - 5 - 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschrnkt (vgl. BGHSt 7, 101). Zw i - schen Strafe und nicht angeordneter Maûregel nach § 66 StGB besteht nur dann eine der Rechtsmittelbeschrnkung entgegenstehende Wechselwi r - kung, wenn im Einzelfall den Urteilsgrnden zu entnehmen ist, daû die Strafe von dem Unterbleiben der Maûregel beeinfluût sein kann, sie insb e - sondere bei Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise niedriger ausgefallen wre (BGH NStZ 1994, 280, 281; BGH, Urt. vom 10. Mrz 1992 ± 5 StR 25/92, insoweit in NStZ 1992, 382 nicht abgedruckt). Das ist hier jedoch nach den Darlegungen zur Strafzumessung auszuschlieûen. 2. Die Begrndung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sich e - rungsverwahrung abgelehnt hat, hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Nach den Urteilsgrnden liegen die formellen und materiellen Vo r - aussetzungen fr die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist wegen der beiden von ihm begangenen Vergewaltigungen, bei denen er seine Opfer mit einem Revolver bzw. einem Messer bedrohte, zu Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs M o - naten bzw. fnf Jahren verurteilt worden. Auûerdem war er bereits vom Amtsgericht ± Schöffengericht ± Potsdam durch Urteil vom 16. Mrz 1995 wegen Vergewaltigung in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten (Einzelstrafen jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) verurteilt worden. Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter auch die Gefhrlichkeitsprognose fr den Angeklagten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht. Das sachverstndig beratene Landgericht fhrt aus, ein Hang zu erheblichen und fr die Allg e - meinheit gefhrlichen Taten liege vor. Das Verhaltensmuster des Ang e - klagten sei nur durch einen Schock bzw. ein Trauma, das heiût eine G e - walterfahrung plötzlicher Art, die dem Einfluû des Angeklagten entzogen sei, oder durch eine tiefenpsychologische Behandlung abnderbar. Zu letzterer - 6 - fehle es dem Angeklagten jedoch an einer ernstlichen Motivation. Die Expl o - ration habe ergeben, daû der Angeklagte Therapien ablehnend gegenbe r - stehe. Dennoch hat das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsve r - wahrung abgesehen, weil auch ohne Therapiebereitschaft eine Mglichkeit zu einer Verhaltensnderung des Angeklagten bestehe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe zu erwarten, daû der vom Angeklagten zu verbûende Freiheitsentzug das von dem Sachverstndigen beschriebene Schockerle b - nis hervorrufe und so eine nachhaltige Verhaltensnderung bei dem Ang e - klagten herbeifhre. Fr die Annahme, daû der langjhrige Strafvollzug auf den Angeklagten ohne nachhaltigen Lernerfolg bleibe, fehle es an einer ta t - schlichen Grundlage. b) Diese Erwgungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bede n - ken. Fr die Gefhrlichkeitsprognose ist grundstzlich der Zeitpunkt der U r - teilsfindung maûgeblich und nicht der ± bei Erlaû des Urteils noch nicht a b - sehbare ± Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschlieûenden Strafhaft. Das gilt insbesondere angesichts dessen, daû der Gesetzgeber in § 67c Abs. 1 StGB dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zugewiesen hat, vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prfen, ob der Zweck der Maûregel die Unterbringung noch erfordert (vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH NStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; BGH NStZ-RR 1999, 301 m.N. der Rspr.; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 27). Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen e i - nes langjhrigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. BGH StV 1982, 114; NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstnde nur beachtlich, wenn sie ± nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 261) ± eine Verhaltensnderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6). Das hat die Strafkammer aber nicht ausreichend dargelegt. - 7 - Der Sachverstndige hat sich bei seinen im Urteil wiedergebenen Ausfhrungen zu einem Trauma naheliegend an ICD-10 V F 43.1 (vgl. Di l - ling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer St - rungen 4. Aufl. 2000) orientiert. Danach handelt es sich bei einem Trauma um ein belastendes Ereignis oder eine Situation auûergewhnlicher Bedr o - hung oder katastrophenartigen Ausmaûes, die bei fast jedem eine tiefe Ve r - strung hervorrufen wrde. Hierzu gehren eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Ve r - brechen zu sein. Den Urteilsgrnden ist schon nicht zu entnehmen, daû das Landgericht diesen Maûstab bei seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Damit handelt es sich bei den Erwgungen, wonach das vom Sachverst n - digen beschriebene Schockerlebnis durch den bevorstehenden Strafvollzug hervorgerufen werde, lediglich um durch Tatsachen nicht belegte Vermutu n - gen und Erwartungen. Zudem sind weitere erhebliche Umstnde nicht ausreichend bedacht worden. Nach den getroffenen Feststellungen liegt bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster und eine zwischenzeitlich fest verwu r - zelte Neigung zu Vergewaltigungstaten vor. Deshalb wre auch zu errtern, ob der seine Taten abstreitende und nicht therapiebereite Angeklagte be r - haupt - 8 - durch eine einmalige traumatische Erfahrung in seinem Verhalten verndert werden kann. Harms Hger Raum Brause Schaal
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