5 StR 14/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Mannheim vom 21. Mai 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Strafzumessung: Das Landgericht ist nicht von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen. Auch soweit die so genannten Zwischenh344ndler 204tats344chlich in gewissem Umfang Schrott- und Metalllieferungen223 (UA S. 20) vornahmen, durfte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Geltendmachung der in den Gutschriften enthaltenen Vorsteuerbetr344ge zu Lasten der Angeklagten be-r374cksichtigen. Denn die Zwischenh344ndler gaben keine Umsatzsteuererkl344-rungen ab (vgl. UA S. 21, 63 ff.) und verwendeten die erhaltenen Umsatz-steuerbetr344ge f374r sich (UA S. 68). Die 334berzeugung des Landgerichts, dass auch dies vom Vorsatz der Angeklagten erfasst war, beruht auf einer tragf344-higen Beweisw374rdigung (UA S. 63 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligung der Angeklagten an den durch Unterlassen begangenen Steuer-hinterziehungen der Zwischenh344ndler (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht geson-dert ausgeurteilt worden ist. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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