5 StR 141/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung verurteilt worden ist; insoweit wird der Ange-klagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch die insoweit notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen hat; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheits-strafe und zur Entscheidung 374ber die verbliebenen Kos-ten des Rechtsmittels an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Kriegswaffen in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubtem Besitz zweier verbotener Gegenst344nde und mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tat-mehrheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten hat in 334ber-einstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Damit sind die Schuldspr374che wegen des Bet344ubungsmittel- und des Waffendelikts rechtskr344ftig einschlie337-lich der daf374r verh344ngten Strafen (sechs Monate Freiheitsstrafe und 150 Ta-gess344tze zu je 15 200 Geldstrafe). 2 1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung im Wesentlichen auf folgende Feststellungen und Wertungen ge-st374tzt: 3 4 a) Der 31 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte betreibt auf einem gr366337eren Gartengrundst374ck 366kologischen Nutzpflanzenanbau, Kleintierzucht und eine Imkerei. Er baute in einem Gew344chshaus unter anderem auch Cannabis an und setzte das gewonnene Haschisch 226 wie das Landgericht festgestellt hat 226 zur F366rderung der eigenen Gesundheit und bei der Imkerei 226 zur Beruhigung der Bienen durch Raucherzeugung 226 ein. Bereits im Herbst 2007 war das Anwesen des Angeklagten mehrfach von Dieben aufgesucht worden. Unter anderem hatten drei junge M344nner, E. , M. und der Nebenkl344ger Me. den Zaun des Grundst374cks des Angeklagten 374berstiegen, die Folie des Gew344chshau-ses durchschnitten und Hanfpflanzen gestohlen. 5 Am fr374hen Nachmittag des 16. Oktober 2007 374berstieg E. erneut den Zaun, schnitt das Gew344chshaus auf und wollte wiederum Canna-bispflanzen stehlen. Der Angeklagte stellte ihn und setzte Pfefferspray ein. E. fl374chtete 374ber das Feld und lie337 sein am Rande des Nachbargrundst374- 6 - 4 - ckes abgestelltes Fahrrad zur374ck. Der Angeklagte versteckte dieses sp344ter in einem angrenzenden Geb374sch. E. informierte seine Freunde M. und den Nebenkl344ger. Alle drei beschlossen, das Fahrrad zur374ckzuholen, dem Angeklagten eine Abreibung zu verpassen und weitere Hanfpflanzen zu stehlen. M. parkte den Pkw abrufbereit; der zierliche E. wartete zun344chst au337erhalb des Grundst374cks. Der 90 kg schwere und durchtrainierte Neben-kl344ger drang auf das Grundst374ck des Angeklagten ein, um nach dem Fahrrad sowie dem dort vermuteten Angeklagten zu suchen. Vor dem Eingang des Gew344chshauses traf der sich anschleichende Nebenkl344ger auf den mittler-weile aufmerksam gewordenen Angeklagten, der sein bei der Arbeit verwen-detes Messer (15 cm L344nge; Klingenl344nge 5,5 cm) in der rechten Hand hielt. Es entstand sogleich ein Gerangel. Dabei fasste der Nebenkl344ger dem An-geklagten an den Kragen und ging zum direkten Angriff 374ber. Er umklammer-te den Angeklagten von vorn und dr374ckte ihm die Luft ab. Der Angeklagte geriet in Todesangst und setzte das Messer ein. 204Er stie337 das Messer wuch-tig zun344chst in den Bereich der linken Flanke oberhalb des Beckenkammes, sodann f374gte er ihm durch einen weiteren Stich eine Verletzung der Zwi-schenrippenmuskulatur und des Rippenfelles sowie durch einen dritten Stich eine Verletzung am Kinn sowie durch eine Kopfbewegung des Nebenkl344gers nach links hinten zugleich an der linken Halsseite hinter dem Kopfwender-muskel zu223 (UA S. 16). 7 b) Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er sich ge-gen die Umklammerung zur Wehr gesetzt und sein Eigentum und sein Haus-recht verteidigt habe (UA S. 39). Indes habe er an dem Zustandekommen der Notwehrlage durch die im Verstecken des Fahrrades des E. enthalte-ne Provokation mitgewirkt. Der massive Einsatz des Messers habe dem An-geklagten im Rahmen seines eingeschr344nkten Notwehrrechts nicht zuge-standen. 8 - 5 - 2. Diese Wertung h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. Zwar ist anerkannt, dass eine schuldhafte Provokation zur Einschr344nkung des Notwehrrechts f374hren kann, wenn bei vern374nftiger W374rdigung der ge-samten Umst344nde des Einzelfalls der Angriff als ad344quate und voraussehba-re Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (vgl. BGHR StGB 247 32 Abs. 2 Verteidigung 11 und 18 jeweils m.w.N.). Solches ist hier jedoch nicht der Fall. 9 Es ist schon zweifelhaft, ob das Verstecken des Fahrrades 374berhaupt zu einer Einschr344nkung des Notwehrrechts des Angeklagten hinsichtlich ei-nes Angriffs auf die k366rperliche Integrit344t f374hren kann. Jedenfalls stand der Angriff des Nebenkl344gers damit in keinem Zusammenhang. Er beruhte auf dessen Entscheidung und der seiner Freunde, dem Angeklagten wegen der Vertreibung des E. eine Abreibung zu erteilen. Hierdurch war das Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschr344nkt. 10 11 3. Die drei Messerstiche des Angeklagten stellten noch eine erforderli-che Verteidigung im Sinne des 247 32 Abs. 2 StGB dar. Hierzu hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 204Sie waren geeignet, den Angriff zu beenden. Zwar muss der Angegrif-fene das mildeste Mittel gegen einen Angriff w344hlen. Zur Beurteilung der Frage, welches Mittel wie wirksam ist, um die endg374ltige Beseitigung der Ge-fahr zu gew344hrleisten, kommt es auf die St344rke des Angriffs, die Gef344hrlich-keit des Angreifers und die zur Verf374gung stehenden Abwehrmittel an. Hier-bei muss sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer nur unzureichen-den Abwehrhandlung und des Eintritts eines mehr als belanglosen Schadens an seiner k366rperlichen Unversehrtheit einlassen. Die Erforderlichkeit der Ver-teidigung ist im Wege einer ex-ante Betrachtung objektiv zu bestimmen. Ma337gebend ist, wie ein besonnener Dritter in der Lage des Angegriffenen die im Zeitpunkt des Angriffs gegebenen und objektiv erkennbaren Umst344nde beurteilt h344tte, wobei 247 32 StGB (im Prinzip) keine G374terabw344gung voraus- 12 - 6 - setzt. Nach diesen Grunds344tzen war der Einsatz des Messers, selbst wenn man wie das Landgericht einen bedingten T366tungsvorsatz annehmen wollte, gerechtfertigt: Der Angeklagte befand sich durch die Umklammerung des Me. nicht mehr in einer Lage, in der es ihm zumutbar gewesen w344re, den Einsatz des Messers anzuk374ndigen (UA S. 41) oder in eine 202weni-ger gef344hrdete222 K366rperregion zu stechen. Die Umklammerung verringerte nach der unwiderlegten Einlassung (UA S. 26) des Angeklagten dessen Luft-zufuhr, so dass er in Todesangst geriet.223 Dem stimmt der Senat zu, zumal es dem Angeklagten angesichts der eindeutigen Feststellungen zur fortdauernden Umklammerung des k366rperlich 374berlegenen Nebenkl344gers nicht zumutbar war, die Wirkung des ersten oder zweiten Stiches abzuwarten. 13 14 4. Der Senat schlie337t aus, dass eine neue Hauptverhandlung Umst344n-de ergeben kann, die eine Einschr344nkung des Notwehrrechts gebieten k366nn-ten, und spricht den Angeklagten insoweit auf Antrag des Generalbundesan-walts frei. Die Sache ist zur Bestimmung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe an eine allgemeine Strafkammer zur374ckzuverweisen (BGH NJW 1994, 3304, 3305). Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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