5 StR 141/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 8. Dezember 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Ur-teil unterbliebene Auslagenentscheidung nach 247 472 Abs. 1 StPO wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat: Eine Auslagenentscheidung nach 247 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Neben-kl344gers war hier nicht veranlasst. Im hierf374r ma337geblichen Zeitpunkt der Ur-teilsverk374ndung hatte sich der Beschwerdef374hrer dem Verfahren noch nicht als Nebenkl344ger angeschlossen; die erforderliche Anschlusserkl344rung nach 247 396 Abs. 1 StPO wurde erst w344hrend laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht (Sachakten Bd. II 97 ff.). Aber auch eine Kostenent-scheidung zugunsten eines zum Anschluss als Nebenkl344ger Berechtigten nach 247 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. 247 472 Abs. 1 StPO war hier nicht ge-boten. Anhaltspunkte f374r eine Aus374bung der Befugnisse nach 247 406g StPO durch den Beschwerdef374hrer im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfah- - 3 - ren sind weder mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die begehrte Auslagenentscheidung auch nicht et-wa vorsorglich zu treffen war (vgl. Hilger in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 472 Rn. 23). Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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