BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 141/15 vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen: Die Revision des Ang eklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine Schneider König Berger Bellay Feilcke
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